Altersteilzeit: Modelle, Möglichkeiten und Zahlen
Altersteilzeit wird oft in Tarifverträgen geregelt.

Altersteilzeit: Modelle, Möglichkeiten und Zahlen

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Direkt gefördert wird die Altersteilzeit (ATZ) schon seit 2009 nicht mehr. Trotzdem gibt es sie noch, und das Modell erfreut sich nach wie vor einiger Beliebtheit. Die Zahl derjenigen, die vor ihrer gesetzlichen Rente zuletzt in Altersteilzeit waren, ist zuletzt sogar wieder deutlich gestiegen.

Ein vorzeitiger Abschied vom Arbeitsleben – das kann mit der Altersteilzeit funktionieren, die zuletzt wieder häufiger genutzt wurde. So stieg die Zahl der Arbeitnehmer, die vor ihrem Renteneintritt einen Altersteilzeitvertrag hatten, zwischen 2016 und 2021 um rund 46.000 auf knapp 280.000, ein Anstieg um fast 20 %.

Zum Vergleich: Im Jahr 2009 – dem letzten Jahr, in dem Altersteilzeitarbeit noch staatlich gefördert wurde – nutzten mehr als 672.000 Beschäftigte das Modell. In den darauffolgenden Jahren nahm die Zahl der in Altersteilzeit Beschäftigten teilweise stark ab.

 

Inhalt

 

Gibt es einen Anspruch auf Altersteilzeit?

Auf Altersteilzeit besteht – soweit Tarifverträge nichts anderes vorschreiben – kein Rechtsanspruch.

Das Konzept scheint allerdings nicht nur bei älteren Arbeitnehmern, sondern auch bei Betrieben insbesondere der Metall- und Chemieindustrie beliebt zu sein – als »sozialverträgliches Vorruhestandsprogramm«. Nach dem Motto: Ein Alterszeitvertrag ist als Frühverrentungsprogramm aus Arbeitgebersicht günstiger als die Zahlung einer Abfindung.

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Wie wird Altersteilzeit gefördert?

Die direkte staatliche Förderung des Konzepts wurde 2009 eingestellt. Indirekt wird die Altersteilzeit aber immer noch vom Staat unterstützt: Altersteilzeit ist damit ein Steuersparmodell.

  • Vor allem gilt für die Zuschläge, die der Arbeitgeber zum Teilzeitlohn zahlt, der sogenannte Progressionsvorbehalt.

  • Weiter sind die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die der Arbeitgeber zahlt, komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.

Altersteilzeit: Voraussetzungen

Diese Förder-Regeln für die Altersteilzeit gelten allerdings nur für Arbeitnehmer ab (mindestens) 55 Jahren, die in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Zudem muss die vereinbarte Altersteilzeitregelung den gesetzlichen Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes genügen. So muss der Arbeitgeber das Teilzeitgehalt in der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufstocken. Damit erhalten Beschäftigte – soweit nicht tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich günstigere Regelungen vereinbart sind – in der Altersteilzeit 60% des Bruttoentgelts vor der Altersteilzeit.

Um sicherzustellen, dass ein Altersteilzeitler bei Renteneintritt kaum finanzielle Einbußen hat, stockt der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Teilzeitjob um 80% auf (von 50% auf 90%).

Ob für Sie Altersteilzeit infrage kommt, sollten Sie bei Ihrem Betriebsrat oder der Personalabteilung erfragen. Zur Voraussetzung gehört meist eine längere Betriebszugehörigkeit. Zudem kann in der Regel nur ein bestimmter Prozentsatz (beispielsweise: 4%) der Beschäftigten eines Betriebs von der Altersteilzeit Gebrauch machen.

Wie arbeitet man bei Altersteilzeit?

Überwiegend wird die Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell organisiert. Das heißt zum Beispiel: Sie arbeiten 3 Jahre voll und danach 3 Jahre gar nicht und werden die gesamte Zeit entsprechend einer Teilzeitstelle entlohnt. Möglich ist aber auch: Sie arbeiten 6 Jahre auf einer halben Stelle, also in »echter« Teilzeit.

Wenn Sie an einer Altersteilzeit interessiert sind, sollten Sie besonders auf Ihre Krankengeldansprüche während der Altersteilzeit achten. Wer bereits vor der Altersteilzeit gesundheitlich »deutlich angeschlagen« ist (etwa nach einem Herzinfarkt oder einer Tumorerkrankung), für den bringt die Altersteilzeit ein hohes Risiko mit sich. Im Zweifelsfall sollten Sie dann die Finger davon lassen.

Nachteile und Risiken

Risiken bestehen für Sie vor allem, wenn Sie wie das Gros der Altersteilzeitler die »Blockvariante« der Altersteilzeit wählen. Das Nachsehen haben Sie, insbesondere wenn Sie in der aktiven Phase der Altersteilzeit – in der Sie noch voll arbeiten – krank werden. Solange die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers läuft (also in der Regel in den ersten 6 Wochen der Krankheit), gibt es noch keine besonderen Probleme. Denn in dieser Zeit bleibt das Entgelt der Betroffenen (einschließlich des Aufstockungsbetrags des Arbeitgebers) unverändert.

Das ändert sich jedoch ab der 7. Krankheitswoche. Dann haben die kranken Altersteilzeitler Anspruch auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses bemisst sich jedoch nach dem tatsächlich gezahlten (halbierten) Arbeitsentgelt! Der Aufstockungsbetrag wird bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt und entfällt daher ab der 7. Krankheitswoche.

Das bedeutet: Obwohl Sie vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit faktisch voll gearbeitet haben, erhalten Sie nur ein Teilzeit-Krankengeld.

(AI)

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