Fälligkeitssteuer
Zu den Fälligkeitssteuern gehören
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die Lohnsteuer,
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die Umsatzsteuer und
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die Kapitalertragsteuer.
Fälligkeitssteuern werden auch ohne Rücksicht auf die Steueranmeldung oder die Steuerfestsetzung fällig.
So wird die Lohnsteuer am zehnten Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums fällig (§ 41a EStG), die Umsatzsteuer zehn Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums. Und die innerhalb eines Monats einbehaltene Kapitalertragsteuer ist vom jeweiligen Gläubiger der Steuer (in den meisten Fällen das Kreditinstitut) jeweils am zehnten Tag des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen (§ 44 EStG).
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