Fälligkeit
Mit Fälligkeit einer Steuer ist die Finanzbehörde berechtigt, die Geldleistung beim Steuerpflichtigen einzufordern. Der Schuldner der Steuer ist ab dem Tag der Fälligkeit zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich nach der Art der Steuer.
10.Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums |
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Einkommensteuer-Vorauszahlung |
10.3./10.6./10.9./10.12. |
Einkommensteuer-Vorauszahlung/rückwirkende Erhöhung |
1 Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides |
Einkommensteuer-Abschlusszahlung |
1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung |
10.3./10.6./10.9./10.12. |
Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung |
1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
Gewerbesteuer-Vorauszahlung |
15.2./15.5./15.8./15.11. |
Gewerbesteuer-Abschlusszahlung |
1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
15.2./15.5./15.8./15.11. |
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Umsatzsteuer-Vorauszahlung |
10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums |
Fällt ein vom Gesetzgeber festgelegter Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich dieser auf den nächsten Werktag. Rechtzeitig ist die Abgabe einer Steuererklärung dann, wenn sie dem Finanzamt vor Ablauf der Abgabefrist vorliegt. Geht dem Finanzamt die Erklärung verspätet zu, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Bei der Grundsteuer können Gemeinden bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
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am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
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am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
Zudem kann bei der Grundsteuer die Steuer auf Antrag des Steuerschuldners am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden (§ 28 GrStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 220 AO
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