Übersicht: Welche Unterlagen braucht man für die Steuererklärung?
Um die Formulare für die Steuererklärung ausfüllen zu können, sollten Sie einige Unterlagen griffbereit haben. Das sind die Wichtigsten.
Um die Formulare für die Steuererklärung ausfüllen zu können, sollten Sie einige Unterlagen griffbereit haben. Das sind die Wichtigsten.
Als Bezieher einer Rente interessiert Sie natürlich besonders, wie viel von Ihrer Rente Sie tatsächlich versteuern müssen: Nach Abzug der Werbungskosten erhalten Sie Ihre steuerpflichtigen Renteneinkünfte, die zu den sogenannten Sonstigen Einkünften zählen.
Fast alle betrieblichen Vorgänge machen sich irgendwann als Zufluss oder Abfluss von Geld bemerkbar. Daher spricht man bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) auch vom »Zufluss- und Abflussprinzip« Hier werden im Prinzip nur Geldbewegungen aufgezeichnet. Kassenführung, Bestandskonten und Inventur sind nicht erforderlich.
Die Einordnung einer Person als freier Mitarbeiter (=selbstständig) oder als Arbeitnehmer ist immer eine Einzelfallentscheidung. Zudem kommt es weniger auf die gewählte Bezeichnung an als vielmehr auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Die Rechtsprechung hat im Lauf der Jahre zahlreiche Abgrenzungskriterien herausgearbeitet.
Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben (müssen), kommen Sie um die Formulare nicht herum. Für die »normale« Steuererklärung gilt:
Bei jedem betrieblichen Fahrzeug fallen laufende Kosten an. Diese Kosten sind auch bei einem gemischt genutzten Pkw mit wenigen Ausnahmen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, egal ob sie auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt entstanden sind. Es wird nicht danach unterschieden, ob das Fahrzeug wegen betrieblicher Nutzung über 50 % zum notwendigen Betriebsvermögen gehört oder ob es wegen betrieblicher Nutzung zwischen 10 % und 50 % zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört.
Steuerberatungskosten sind nur dann abziehbar, wenn es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. Klingt einfach, in der Praxis ist die Abgrenzung aber schwierig und nicht immer nachvollziehbar: So gehört zwar die Ermittlung der Einkünfte zum beruflichen Bereich, die Übertragung der Ergebnisse in das entsprechende Formular ist dagegen privat veranlasst.
Für viele Ehepaare ist die Zusammenveranlagung am günstigsten. Deshalb führt der Finanzbeamte automatisch eine Zusammenveranlagung durch, wenn Ehepaare in der Steuererklärung auf Seite 1 des Mantelbogens kein Kreuzchen für die gewünschte Veranlagungsform setzen.
Viele Selbstständige nutzen ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50 % betrieblich und ermitteln den privaten Kfz-Kostenanteil pauschal mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises.
Die Abrechnung mit der Reisekostenpauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer ist für Selbstständige die einfachste Möglichkeit, die Kosten der mit dem privaten Pkw durchgeführten Betriebsfahrten dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen: Sie müssen keine Kosten nachweisen und multiplizieren einfach die geschäftlich gefahrenen Kilometer mit der Pauschale – fertig. Zusätzlich abzugsfähig sind Reisenebenkosten wie Parkgebühren, Autobahn-, Maut- oder Fährgebühren und Garagenmiete.