Scheidung: Getrennte Schlafzimmer reichen für eine Trennung
Getrennte Schlafzimmer reichen für eine Trennung

Scheidung: Getrennte Schlafzimmer reichen für eine Trennung

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Wenn die Scheidung beantragt ist, kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Wann genau die Trennung stattgefunden hat, ist manchmal nicht eindeutig – so wie in diesem Fall.

Ein Ehepaar wohnte auch nach der Trennung weiter mit seinen drei minderjährigen Kindern gemeinsam in einem Haus.

Im Scheidungsverfahren stellten die Partner wechselseitige Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Dabei gaben sie unterschiedliche Zeitpunkte hinsichtlich des Beginns der Trennung an.

Das erstentscheidende Amtsgericht Frankfurt/Main hatte der Auskunftspflicht den vom Ehemann benannten späteren Trennungszeitpunkt zugrunde gelegt. Dagegen wehrte sich die Ehefrau vor dem OLG Frankfurt am Main – mit Erfolg (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.3.2024, Az. 1 UF 160/23).

 

Inhalt

 

Trennung, aber trotzdem zusammenwohnen?

Problematisch an der Konstellation war, dass die Eheleute trotz Trennung im gleichen Haus wohnten, mit ihren Kindern gemeinsame Mahlzeiten einnahmen und gelegentlich Erledigungen und Einkäufe für den anderen vornahmen. Ist man dann wirklich getrennt?

Ja, sagt das OLG Frankfurt/Main. Die beschriebenen verbleibenden Gemeinsamkeiten stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Das gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben, denn: »auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet«.

So wird der Zeitpunkt der Trennung bestimmt

Die Trennung sei für den Zeitpunkt festzustellen, zu welchem (objektiv) zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und (subjektiv) zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, da er sie ablehne, erläuterte das Gericht weiter. Nicht erforderlich sei, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe.

Erforderlich sei nur ein »der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung«. Mit anderen Worten: Man kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Das war hier nach Auffassung des Gerichts gegeben, denn

  • der Ehemann war in ein Schlafzimmer mit Bad im Keller gezogen.

  • die Eheleute führten keinen gemeinsamen Haushalt mehr.

  • zwischen den Eheleuten bestanden keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr.

  • die Ehefrau hatte dem Mann per Mail eindeutig ihren Willen mitgeteilt, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen.

Welches Ziel hat der Auskunftsanspruch?

Mit dem Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit geschützt werden, die für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnanspruchs relevant sein können.

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(MB)

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