Schmerzhafter Sturz im Supermarkt
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(verpd) Rutscht ein Besucher eines Supermarkts in einer Pfütze aus, weil er einem plötzlich zurücktretenden anderen Kunden ausweichen muss, so kann er den Betreiber des Marktes für die Folgen des Unfalls zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem vor Kurzem getroffenen Urteil des Amtsgerichts Berlin Schöneberg hervor (Az. 17 C 113/14).
Eine Frau hatte zusammen mit ihrem Ehemann an einem regnerischen Tag einen Supermarkt aufgesucht. Im Bereich der Flaschenregale musste sie einem anderen Kunden ausweichen, der unvermittelt einen Schritt nach hinten trat. Bei diesem Ausweichmanöver rutschte die Frau auf einer am Boden befindlichen Pfütze aus.
Sie stürzte rückwärts gegen einen Korb aus Metallgeflecht und schlug mit ihrem Kinn auf den Fußboden auf. Dabei erlitt sie Hautverletzungen sowie mehrere Hämatome. Wegen einer scharfen Kante des Metallkorbes wurde außerdem ein Teil ihrer Kleidung zerrissen. Eine Kundin des Supermarktes übernahm die Erstversorgung der Verletzten. Eine herbeigerufene Mitarbeiterin des Supermarktes traf erst mehrere Minuten später am Ort des Geschehens ein.
Vorwurf fehlender Kontrolle
Die Verletzte warf dem Betreiber des Supermarktes vor, dass er es angesichts der Witterungsverhältnisse unterlassen habe, den Fußboden auf rutschige Stellen hin kontrollieren zu lassen. Sie verklagte ihn daher wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Vor Gericht verteidigte sich der beklagte Geschäftsinhaber damit, dass nicht er, sondern der unaufmerksame Kunde, der unvermittelt zurückgetreten war, für den Unfall verantwortlich sei. Im Übrigen habe durchaus eine regelmäßige Kontrolle des Fußbodens stattgefunden. Dieser Argumentation wollte sich das Schöneberger Amtsgericht jedoch nicht anschließen. Es gab der Klage der Verletzten statt.
Nach Meinung des Gerichts sind die Betreiber von Ladengeschäften insbesondere an Regentagen dazu verpflichtet, im Rahmen regelmäßiger Kontrollgänge dafür zu sorgen, dass mögliche Glättestellen wie Pfützen beseitigt werden. Dieser Verpflichtung ist der Supermarktbetreiber jedoch nicht nachgekommen. Denn wie sich bei der Befragung von Zeugen herausstellte, hatten die von ihm behaupteten Kontrollen nicht stattgefunden. Es hatte sich vielmehr um eine ins Blaue hinein geäußerte Schutzbehauptung gehandelt.
Übliches Geschehen
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Sturz der Klägerin durch den zurücktretenden Kunden verursacht wurde. Denn Ausweichmanöver zum Zweck der Vermeidung von Kollisionen mit anderen Kunden gehören nach Ansicht des Gerichts in belebten Supermärkten zum üblichen Geschehen, ohne dass deswegen den Beteiligten der Vorwurf grober Unachtsamkeit gemacht werden könne. In dem entschiedenen Fall kam hinzu, dass es ungeklärt blieb, ob es zu einer Berührung zwischen der Klägerin und dem zurücktretenden Kunden gekommen war.
Das Gericht ging daher davon aus, dass die Klägerin ausschließlich wegen der Pfütze gestürzt ist. Für deren nicht rechtzeitige Beseitigung war aber der Betreiber des Supermarktes verantwortlich.
Wer als Verbraucher eine Privatrechtsschutz-Versicherung hat, kann ohne Kostenrisiko seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung einklagen. Eine solche Police übernimmt unter anderem im Streitfall mögliche Anwalts- und Gerichtskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.
Sollte bei einem Unglücksfall mit gesundheitlichen Folgen kein anderer dafür haften, gibt es auch hier Versicherungslösungen wie eine private Unfall- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus, um in diesen Fällen die Einkommenseinbußen auszugleichen.