Praktikum: Welche gesetzlichen Pflichten zu beachten sind
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(verpd) Praktika sind heute keine Seltenheit mehr. In einigen Schulen und in manchen Ausbildungs- oder Studiengängen sind sie vorgeschrieben. Zudem gibt es viele Schüler und Schulabgänger, die auf der Suche nach dem passenden Beruf ein Praktikum absolvieren möchten, um Einblicke in die jeweilige Berufstätigkeit zu bekommen. Um Probleme zu vermeiden, ist es für angehende Praktikanten wie auch für die Anbieter von Praktikumsstellen wichtig zu wissen, welche gesetzlichen Rechte und Pflichten, beispielsweise hinsichtlich der Entlohnung, zu berücksichtigen sind.
Praktikanten haben hierzulande in einigen Bereichen, allerdings nicht in allen, die gleichen Rechte und Pflichten wie Arbeitnehmer. Unter anderem gelten für sie die gleichen allgemeinen arbeitsschutz-rechtlichen Regeln im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Unfallschutz am Arbeitsplatz wie für normale Arbeitnehmer. Beim Mindestlohn hingegen unterscheiden sich die Bestimmungen.
Von der Arbeitszeit bis zum Mindestlohn
Wer beispielsweise noch keine 18 Jahre alt ist, darf gemäß dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutz-Gesetz (JarbSchG) – speziell nach dem Paragraf 8 JarbSchG – nicht mehr als fünf Tage und nicht über 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Unter bestimmten Umständen stehen einem Praktikanten ein Urlaubsanspruch und/oder eine Entlohnung zu, andererseits kann er auch der Sozialversicherungs-Pflicht unterliegen und muss bei einer gewollten vorzeitigen Beendigung des Praktikums gewisse Kündigungsmodalitäten einhalten. So steht beispielsweise jedem Erwachsenen, also ab 18 Jahren oder älter, der mindestens drei Monate oder länger ein freiwilliges Praktikum absolviert, ein Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde ab dem ersten Arbeitstag zu.
Keinen Anspruch auf einen (Mindest-)Lohn haben hingegen alle Praktikanten unter 18 Jahren. Zudem gibt es keinen Lohnanspruch für alle, egal wie alt sie sind, deren Praktikum kürzer als drei Monate ist. Ebenfalls keinen Lohnanspruch gibt es für ein Pflichtpraktikum, also ein im Rahmen der Schule, Ausbildung oder Studium vorgeschriebenes Praktikum, aber auch für ein Praktikum, das zur Einstiegsqualifizierung absolviert wird.
Gesetzlicher Unfallschutz
Ein Praktikant muss im Praktikum die Unfallverhütungs-Vorschriften sowie sonstige Betriebsordnungen, wie sie für die anderen Arbeitnehmer des Arbeitgebers gelten, einhalten.
Grundsätzlich unterliegen Praktikanten der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings muss der Praktikant je nach Praktikumsart entweder über den Arbeitgeber oder über die Schule beziehungsweise (Fach-)Hochschule beim entsprechenden Unfallversicherungs-Träger angemeldet werden.
Der Praktikant selbst muss dafür keine Versicherungsbeiträge bezahlen, denn diese sind je nach Praktikumsart entweder vom Arbeitgeber oder von der öffentlichen Hand zu entrichten.
Hilfreiches Wissen
Umfassende Informationen für Arbeitgeber und Praktikanten stehen in der 60-seitigen Broschüre „Praktika – Nutzen für Praktikanten und Unternehmen“. Sie wurde unter anderem von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Jahre 2011 herausgegeben und ist mit Ausnahme der aufgeführten Regelungen zur Entlohnung noch aktuell. Nicht berücksichtigt ist nämlich der seit 2015 geltende Mindestlohn. Aktuelle Informationen zum Thema Mindestlohn im Praktikum bietet jedoch die Industrie- und Handelskammer auf ihrer Webseite www.ihk-praktikumsportal.de.
Komplett auf dem neuesten Stand ist hingegen die Broschüre „Rechte und Pflichten im Praktikum“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Sie kann ebenfalls kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden und richtet sich insbesondere an angehende Praktikanten. Unter anderem finden sich hier ausführliche Hinweise zur Kündigung eines Praktikumsvertrags und zur Entlohnung. Abgerundet wird der Ratgeber durch Adresshinweise sowie einen Leitfaden für ein faires Praktikum für Unternehmer und Praktikanten.
Auskünfte zum Praktikum im Ausland gibt es auch auf den Webseiten der Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. (IJAB). Hier steht unter anderem auch der umfangreiche 100-seitige Ratgeber „Wege ins Auslandspraktikum“ zum kostenlosen Herunterladen oder Bestellen bereit. Wer Praktika im In- oder Ausland anbietet oder vermittelt, ist im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit aufgelistet.