Schadensersatz nach schmerzhaftem Rutschvergnügen
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Wer in einem Schwimmbad grundlegende und jedem Besucher einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet, ist in vollem Umfang für einen dadurch ausgelösten Unfall verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn er sich der Gefahren angeblich nicht bewusst war, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem jüngst getroffenen Urteil (Az. 2 U 271/11).
Zwei 34- und 38-jährige Männer hatten im Februar 2006 ein ihnen bis dahin unbekanntes Freizeitbad besucht.
Auf der Suche nach der Schatzinsel
Nach einiger Zeit folgten sie einer im Hallenbereich angebrachten Beschilderung mit der Aufschrift „Schatzinsel“. Aus nicht geklärten Gründen gelangten sie dabei in einen Raum, der ein Auslaufbecken einer Rutsche enthielt.
Unter Überwindung mehrerer Hindernisse stiegen die beiden Männer in das Becken und krabbelten anschließend in der Röhre der Rutsche, über deren Bedeutung sie sich nach eigenen Angaben nicht im Klaren waren. Im gleichen Augenblick rutschte ein weiterer Schwimmbadbesucher die sehr steile Rutsche herunter. Dabei stieß er mit voller Wucht mit einem der Männer zusammen.
Gesundheitlicher Dauerschaden
Bei dem Zwischenfall wurden alle drei verletzt. Den herunterrutschenden Mann erwischte es jedoch besonders heftig. Denn er erlitt eine Teilfraktur des Schienbeinkopfs, was eine dauerhafte erhebliche Bewegungseinschränkung zur Folge hatte.
Er verklagte die beiden „Schatzsucher“ daher auf Zahlung von Schadensersatz sowie eines Schmerzensgelds. Zu Recht, urteilten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts. Sie gaben der Klage in vollem Umfang statt.
Gesicherte Rutsche
Nach Ansicht des Gerichts sind ausschließlich die beiden Männer für den Unfall verantwortlich. Denn sie haben bei ihrer Kletteraktion grundlegende und jedem Besucher eines Schwimmbads einleuchtende Sicherheitsvorkehrungen missachtet.
Das Auslaufbecken der Rutsche war nach beiden Seiten durch mit einer Glasfüllung versehene Absperrgitter gesichert. Am Ende des Beckens befand sich außerdem ein Drehkreuz, das sich bestimmungsgemäß nur in eine Richtung drehen ließ. Damit sollte ein Betreten durch Personen verhindert werden, die nicht die Rutsche benutzten. Dem Betreiber des Schwimmbads kann nach Auffassung der Richter daher kein Vorwurf gemacht werden.
Alleinige Verantwortung
Bei der von ihnen behaupteten Suche nach der „Schatzinsel“ haben die beiden Männer all diese Hindernisse überwunden. Sie haben die Körperverletzung des Klägers daher zumindest fahrlässig verursacht mit der Folge, dass sie diesem gegenüber zum Schadensersatz und der Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet sind.
Unser Tipp
Hat man selbst einen Dritten verletzt oder geschädigt – wie die „Schatzsucher“ – und wird dafür zur Verantwortung gezogen, hilft eine private Haftpflichtpolice. Sie wehrt entweder unberechtigte Forderungen ab oder begleicht im Falle einer festgestellten Haftung den angerichteten Schaden.