Ärger wegen eines umgestürzten Fahrrads
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(verpd) Wer ein Fahrrad abstellt, hat grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dem Rad keine Gefahr für Dritte und deren Eigentum ausgeht. Das hat das Landgericht Köln mit einem Urteil entschieden (Az. 11 S 387/14).
Eine Frau hatte ihr Fahrrad im Kölner Stadtgebiet auf der der Straße zugewandten Seite eines Fahrradbügels abgestellt. Einige Zeit später stürzte das Velo auf einen ordnungsgemäß in Höhe des Fahrradbügels geparkten Pkw. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von rund 1.000 € machte der Kfz-Halter gegenüber der Radfahrerin gerichtlich geltend. Dies begründete er damit, dass es zu dem Schaden nur deswegen gekommen sei, weil das Fahrrad zwar an den Bügel angelehnt, nicht aber an ihm befestigt gewesen sei.
Die beklagte Besitzerin des Fahrrades verteidigte sich damit, dass man im Kölner Stadtgebiet eine Vielzahl von derart abgestellten Fahrrädern sehen würde. Den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs treffe daher auf jeden Fall ein Mitverschulden. Denn er habe ganz offenkundig nicht kontrolliert, ob ein gefahrloses Abstellen des Fahrzeugs in Höhe des Fahrradbügels möglich war.
Bekannte Gefahr
Diese Argumentation vermochte jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Amtsgericht noch das von der Beklagten in Berufung angerufene Landgericht der Domstadt zu überzeugen. Der Klage wurde von beiden Gerichten in vollem Umfang stattgegeben. Nach Überzeugung der Richter hat derjenige, der ein Fahrrad abstellt, grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dem Rad keine Gefahr für Dritte und deren Eigentum ausgeht.
Denn die Gefahr, dass ungesichert abgestellte Fahrräder umfallen und einen Schaden anrichten können, sei allgemein bekannt und in dem entschiedenen Fall auch für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar gewesen. Sie hätte ihr Fahrrad daher entweder an den Fahrradbügel anschließen oder es auf der anderen, der Straße abgewandten Seite des Bügels abstellen müssen.
Kein Mitverschulden
Das Argument der Klägerin, dass es in Köln durchaus üblich sei, Fahrräder ungesichert abzustellen, fanden die Richter nicht überzeugend. Denn dass möglicherweise eine Vielzahl von Fahrradfahrern ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzen, sei kein Grund, eine solche Verpflichtung an sich zu verneinen. Auch den von der Beklagten erhobenen Vorwurf des Mitverschuldens gegen den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hielten die Richter für unbegründet.
Ein Autofahrer sei nämlich nicht dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob ein an einem Fahrradbügel oder -ständer abgestelltes Fahrrad ordnungsgemäß befestigt ist. Es würde vielmehr ein flüchtiger Blick ausreichen. „Etwas anderes würde dann gelten, wenn das Fahrrad völlig frei, das heißt ohne fest installierten Fahrradständer auf der Straße gestanden hätte“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung.
Schutz für alle Fälle
Gut zu wissen: Nicht nur als Radfahrer ist eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung gleich doppelt nützlich: Zum einen übernimmt eine derartige Police Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen eines Dritten, die durch ein fahrlässiges Handeln des Versicherten entstanden sind, wenn die Ansprüche, wie im genannten Fall, gerechtfertigt sind.
Zum anderen wehrt die Versicherung ungerechtfertigte oder auch zu hohe Forderungen ab. Geschützt sind im Rahmen einer Privathaftpflicht-Police im Übrigen nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch die mitversicherten Personen, wie der Ehegatte oder die unverheirateten Kinder, sofern sie noch keine Ausbildung abgeschlossen haben.