Wenn die Fahrbahn für zwei Autos zu schmal ist
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(verpd) Versäumen es die Fahrer sich entgegenkommender Fahrzeuge, sich an einer Engstelle zu verständigen, so sind im Fall eines Unfalls beide in gleicher Weise zum Schadenersatz verpflichtet.
Das gilt zumindest dann, wenn sich beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden haben, so die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg in einem Gerichtsurteil (Az. 1 S 14/13).
Eine Frau fuhr mit ihrem Pkw auf einer innerstädtischen Straße. Wegen in ihrer Fahrtrichtung parkender Fahrzeuge musste sie einen Teil der Gegenfahrbahn mitbenutzen. Dabei streifte sie das ihr entgegenkommende Auto einer anderen Pkw-Fahrerin. Denn die verbliebene Breite der Fahrbahn reichte nicht aus, dass beide Fahrzeuge aneinander vorbeigepasst hätten.
In ihrer gegen die Unfallgegnerin eingereichten Klage machte die Autofahrerin geltend, dass diese vor Einfahrt in die Engstelle hätte anhalten müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe sie sich mit ihrem Personenkraftwagen schließlich schon selbst in Höhe der parkenden Fahrzeuge befunden. Doch dem wollten sich die Richter des Heidelberger Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage daher nur teilweise statt.
Wer stur ist, verliert
Nach Ansicht der Richter sind beide Unfallbeteiligte zu gleichen Teilen für den Unfall verantwortlich. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatten sich ihre Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden.
Die Richter zeigten sich daher davon überzeugt, dass es zur Beurteilung der Schuldfrage nicht darauf ankommt, wer bei der Einfahrt in die Engstelle ursprünglich Vorfahrt gehabt hat. Entscheidend sei vielmehr, dass der Unfall dadurch hätte verhindert werden können, indem die Unfallbeteiligten angehalten und sich darüber verständigt hätten, wer von ihnen sinnvollerweise sein Fahrzeug zurücksetzt.
Eine solche Verständigung hatte jedoch nicht stattgefunden. Die Klägerin bleibt daher auf der Hälfte ihres Schadens sitzen.