Wann das Laden eines Mobiltelefons zur Strafsache wird
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(verpd) Autofahrer, die während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand halten, weil sie es an ein Ladegerät anschließen wollen, machen sich strafbar. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az. 2 Ss (OWi) 290/15).
Ein Autofahrer war von der Polizei dabei beobachtet worden, als er während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden an ein fahrzeugeigenes System anzuschließen. Er wurde deswegen vom Amtsgericht Oldenburg wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 € verurteilt. Außerdem erhielt er einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister.
Seine hiergegen beim Oldenburger Oberlandesgericht eingereichte Rechtsbeschwerde begründete der Mann damit, dass er keine Funktionen seines Mobiltelefons genutzt habe, als er es aufladen wollte. Er hielt die Bestrafung daher für ungerechtfertigt. Ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.
Hände ans Lenkrad!
Die Richter stimmten mit dem Beschwerdeführer zwar darin überein, dass er keine Funktionen seines Handys genutzt hat. Doch auch wenn in Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) ausdrücklich von „benutzen“ die Rede sei, komme die Handlung des Mannes einer Nutzung gleich. Wörtlich heißt es in Paragraf 23 Absatz 1a StVO unter anderem: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss ...“
Eine Nutzung schließe nach Angaben der Richter sämtliche Bedienfunktionen sowie Tätigkeiten zu deren Vorbereitung mit ein. Zur Vorbereitung gehöre demnach auch das Anschließen eines Mobiltelefons zum Laden. Sinn des Gesetzes sei es nämlich zu gewährleisten, dass ein Fahrzeugführer beide Hände zur Bewältigung seiner Fahraufgaben freihabe. Das sei nicht der Fall, wenn er nebenbei ein Mobiltelefon zum Laden anschließe.