VBL-Rente: Mutterschutzzeit zählt mit
-
Mutterschutzzeiten müssen genau wie Krankheitszeiten mitgezählt werden, wenn geprüft wird, ob ein Anspruch auf eine Zusatzrente im öffentlichen Dienst besteht.Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 28.4.2011 und erklärte damit eine bis Ende 2000 geltende Satzungsregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für verfassungswidrig (Az. 1 BvR 1409/10).
Leistungen der VBL erhält nur, wer mindestens 60 "Umlagemonate" vorweisen kann. Das sind Zeiten, für die der Arbeitgeber einen VBL-Beitrag (Umlage) für mindestens einen Tag entrichtet hat. Die Betroffene, über deren Fall in Karlsruhe entschieden wurde, konnte statt 60 nur 59 Umlagemonate vorweisen.
Die 14 Wochen, in der sie sich 1988 im gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz befand, wurden dabei nicht berücksichtigt, da in dieser Zeit keine Umlage gezahlt wurde. Krankheitszeiten mit gesetzlicher Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuss wurden dagegen als Umlagemonate berücksichtigt. Das sahen die Verfassungsrichter als Diskriminierung von Müttern und Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz).
Mutterschutzzeiten müssen damit künftig bei der VBL ohne Ausnahme als Umlagezeiten berücksichtigt werden. Das galt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2005 (Rs. C-356/03) bisher schon für Zeiten des Mutterschutzes nach dem 17.5.1990. Der EuGH hatte die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten ab diesem Stichtag als geschlechtsspezifische Diskriminierung beurteilt.
Konsequenz des Karlsruher Urteils ist zunächst, dass Frauen, die bislang keine VBL-Zusatzrente erhalten haben, weil sie knapp an der "60-Monats-Hürde" gescheitert sind, nun bei Berücksichtigung der Mutterschutzzeit unter Umständen einen Zusatzrentenanspruch haben.
Die Mutterschutzzeiten müssen nach dem Verfassungsgerichtsurteil außerdem generell nicht nur beim Rentenanspruch, sondern auch bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden. Denn die Karlsruher Richter befanden, dass die Beschwerdeführerin "die Berücksichtigung ihrer Mutterschutzzeiten im Rahmen der Berechnung ihres versorgungspflichtigen Entgelts verlangen kann".
Das Urteil dürfte auch Konsequenzen für privatwirtschaftliche betriebliche Versorgungsordnungen haben. Soweit Zeiten des Mutterschutzes hier nicht berücksichtigt werden, sollten betroffene Frauen unter Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ihre Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger geltend machen. Im Falle einer Ablehnung ist das Einlegen von Rechtsmitteln Erfolg versprechend. |