Pflegemutter mit "Pflegenest" hat Anspruch auf Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
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Auch Pflegeeltern bekommen Kindererziehungszeiten für die gesetzliche Rente zuerkannt – und damit eine beträchtlich höhere Rente. Dies gilt auch dann, wenn Eltern ein sog. Pflegenest betreiben, in dem Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege aufgenommen werden.Dies hat das Sozialgericht Lüneburg in einem Urteil vom 21.5.2008 entschieden. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az. S 14 R 394/05).
Kindererziehungszeiten haben für die gesetzliche Rente einen erheblichen Wert: Für Kinder, die derzeit zur Welt kommen, werden drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten angerechnet. Bei Geburten vor 1992 war es nur ein Jahr. Im Leistungsfall bringt ein Jahr Kindererziehung rund einen Entgeltpunkt.
§ 56 SGB VI, in dem Kindererziehungszeiten definiert sind, gesteht diese einem "Elternteil" zu und verweist dabei auf die Eltern-Definition im ersten Sozialgesetzbuch. § 56 Abs. 3 bestimmt, dass als Eltern auch Pflegeeltern gelten. Damit ist klar, dass Pflegeeltern grundsätzlich Kindererziehungszeiten nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.
Strittig war in Lüneburg, ob dies auch für Betreiber eines Pflegenestes gilt. Gemeint ist damit eine Familie, in der Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege aufgenommen werden und wofür Pflegegeld vom Jugendamt gezahlt wird. Im entschiedenen Fall, hatte ein Ehepaar zwischen 1982 und 1998 insgesamt 19 Pflegekinder in Pflege gehabt. Die Pflegekinder lebten – ganz wie in einer normalen Familie – Tag und Nacht bei dem Paar, die ganze Woche einschließlich Wochenende und durchschnittlich neun Jahre.
Die Rentenversicherung, die die Anerkennung der Pflegezeiten als Kindererziehungszeit ablehnte, argumentierte, hier habe es sich um eine berufsmäßige Kinderbetreuung gehandelt. Ein anzuerkennendes Pflegekindschaftsverhältnis läge nur dann vor, wenn das Kind in die Fürsorge der Pflegeeltern übertrete. Bei dem häufigen Wechsel und der Vielzahl der gleichzeitig in den Haushalt aufgenommenen Kinder könne von einer auf längere Dauer angelegten familienähnlichen Beziehung keine Rede sein.
Das sahen die Richter anders: "Die Entgeltlichkeit oder der Erwerbszweck stehen der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses mithin grundsätzlich nicht entgegen, entscheidend ist die auf Dauer angelegte Beziehung zwischen den Kindern und den Pflegeeltern und das Fehlen des familiären Bandes zu den leiblichen Eltern".
Der Umstand, dass die Pflegefamilie von Seiten des Jugendamtes für die von ihr betreuten Kinder Pflegegeld erhalten habe, stehe der Annahme einer Pflegekindschaft nicht entgegen. Für die Anerkennung der Pflegezeit als Kindererziehungszeit sei ausreichend, dass es sich dabei um einen für die körperliche und geistige Entwicklung der jeweiligen Pflegekinder erheblichen Zeitraum gehandelt habe.
Ein lukratives Geschäftsmodell stellt die Erziehung von Pflegekindern freilich nicht unbedingt dar. Denn reich geworden ist die Pflegemutter keineswegs. Kindererziehungszeiten werden generell nur für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes (bis 1992: für das erste Lebensjahr) anerkannt. Doch Pflegekinder sind meist älter als drei Jahre, wenn sie in Pflege genommen werden. Weiterhin stehen Pflegeeltern Kinderberücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs zu. Eine Kumulierung von Kinderberücksichtigungszeiten sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Die Kinderberücksichtigungszeiten enden mit der Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes. Im konkreten Fall hatte die Pflegemutter Anspruch auf Kindererziehungszeiten für ein einziges Kind, das bereits mit drei Monaten in Pflege genommen wurde. Und dafür musste sie auch noch gerichtlich streiten. |