Bundessozialgericht entscheidet bei Direktversicherung zugunsten von Betriebsrentnern
-
Bei Direktversicherungen stellen Leistungen, die auf Beiträgen beruhen, die der (ehemalige) Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer geleistet hat, keine betriebliche Altersversorgung dar. Genau das hatte der GKV-Spitzenverband in seinen letzten Schreiben noch für ungeklärt gehalten.Mit diesen Urteilen vom 31.3.2011 durch das Bundessozialgericht (BSG, B 12 Kr 24/09 R und B 12 KR 16/10 R) gilt zunächst einmal, dass nach Auffassung des BSG der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.9.2010 (Az.1 BvR 1660/08) für all jene Zeiten gilt, in denen der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer war, egal, ob eine Direktversicherung am Anfang, zwischendurch oder am Ende "privat" mit eigenen Beiträgen fortgeführt wurde.
Die Krankenkassen waren nur berechtigt, Beiträge aus den einmaligen Zahlungen aus Direktversicherungen zu verlangen, soweit die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Es ist dafür nach Auffasssung des BSG unerheblich, ob zunächst eine Versicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestand, die dann nach einem Versicherungsnehmerwechsel auf den Arbeitnehmer in einen privaten Lebensversicherungsvertrag überging, oder ob das in umgekehrter Reihenfolge stattfand oder ob und in welcher Reihenfolge weitere Wechsel eingetreten sind.
Allerdings kommt nun eine weitere Besonderheit hinzu. Denn die Richter konnten auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht abschließend selbst entscheiden, bis zu welcher Höhe aus den Kapitalleistungen der Lebensversicherungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Für die damit noch offene zentrale Frage, wie die Kapitalleistungen bei einem Versicherungsnehmerwechsel konkret in einen beitragspflichtigen betriebsbezogenen Teil und einen nicht beitragspflichtigen privaten Teil aufzuteilen sind, gilt Folgendes: Es ist eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens als "Zahlstelle" i.S. von § 202 SGB V einzuholen, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält.
Die Aufteilung muss ausgehen von der regelmäßig feststehenden Gesamtablaufleistung einschließlich aller Erträge und in rückschauender Betrachtung vorgenommen werden. Der beitragspflichtige Teil ist grundsätzlich in typisierender Weise prämienratierlich zu errechnen, d.h. danach, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt wurden; nur hilfsweise kommt eine zeitratierliche Berechnung in Betracht.
Entscheidend ist, dass das BSG eine eigene sozialversicherungsrechtliche Berechnungsmethode fordert und sagt, dass Berechnungsmodelle aus anderen Regelungsbereichen (z.B. VVG, BetrAVG, Scheidungsfolgenrecht) insoweit nicht sachgerecht und nicht übertragbar sind. Man darf gespannt sein, was hier neu geschaffen wird - hier könnte die bAV eine weitere Komplexität erhalten. Die LSG sollen nun eine Entscheidung treffen, die möglicherweise wieder höchstrichterlich überprüft werden muss. In der Praxis wünschenswert wäre auch hier ein Gleichlauf zwischen Steuer und Sozialversicherung.
Zudem hat das BSG auch "Sonderfälle" klargestellt. Der Umstand, dass möglicherweise tatsächlich gar kein wirksames Arbeitsverhältnis bestand, wenn ausdrücklich eine "Direktversicherung" (hier unter Nutzung einer bestehenden Gruppenversicherung und mit einem versorgungstypischen Endalter) abgeschlossen wurde, führt dazu, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 SGB V handelt.
Die Versicherten müssen sich insoweit an der vertraglich gewollten und praktizierten institutionellen Einbindung der Leistung festhalten lassen. Weiter geht der Charakter als beitragspflichtige Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung geht auch nicht dadurch verloren, dass Versorgungsbezüge nicht dem Arbeitnehmer selbst, sondern einem versicherungspflichtigen Hinterbliebenen zufließen.