Bei arbeitgeberfinanzierter Betriebsrente: Früher Jobwechsel kann Altersversorgung kosten
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18 Jahre lang vom Arbeitgeber Betriebsrentenansprüche erworben - und schließlich doch nichts herausbekommen. Genau das ist einem inzwischen über 65-Jährigen passiert, der zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente seine Betriebsrente bekommen wollte.Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies für korrekt befunden (Az. 11 Sa 1077/07). Hintergrund des Urteils sind die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel.
§ 1 der bis Ende 2000 geltenden Fassung des Gesetzes (die für die Ansprüche des Klägers entscheidend ist) regelte: Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung war unter anderem erst dann unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 35 Jahre alt war und die Versorgungszusage zugleich mindestens zehn Jahre bestand (inzwischen gelten hier günstigere Regelungen, siehe unten).
Der Kläger war von 1959 bis 1977 - also etwa 18 Jahre lang - bei einem Unternehmen beschäftigt, das ihm bei mindestens zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Betriebsrente zugesagt hatte. Bei seinem Ausscheiden aus der Firma war er 34 Jahre alt. Das Unternehmen ist später Pleite gegangen. In diesen Fällen übernimmt der Pensionssicherungsverein die Betriebsrentenansprüche.
Seit Februar 2006 befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht seitdem (nur) die gesetzliche Altersrente. Eine Betriebsrente verweigerte ihm der Pensionssicherungsverein. Seine Klage dagegen hatte sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bei den Arbeitsgerichten keinen Erfolg.
Der Verlust der Betriebsrenten-Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Betrieb vor Vollendung des 35. (jetzt 30./ab 2009: 25.) Lebensjahrs stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln keine Altersdiskriminierung dar und verstößt daher weder gegen nationales noch gegen Europarecht.
Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Altersgruppen sei gerechtfertigt, da eine Regelung ohne Altersbeschränkung Arbeitgeber von Neueinstellungen abschrecken könnte. Zudem stehe jüngeren Arbeitnehmern noch ein langer Zeitraum zur Verfügung, um den Verlust der Anwartschaft auszugleichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde allerdings Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Die Altersgrenze für die Unverfallbarkeit der Ansprüche wurde inzwischen deutlich gesenkt. Für Ansprüche, die ab 2001 erworben wurden, liegt sie bei 30 Jahren (bei fünfjährigem statt vorher zehnjährigem Bestehen der Versorgungszusage). Ab 2009 wird die Altersgrenze auf 25 Jahre abgesenkt. Wichtig ist zudem: Hat der Arbeitnehmer die Betriebsrente - etwa durch Verzicht auf aktuelles Gehalt (Entgeltumwandlung) - selbst finanziert, dann ist die Anwartschaft sofort unverfallbar. Wie lange der Betroffene beim jeweiligen Arbeitgeber beschäftigt war, spielt dann keine Rolle. |