Weiterarbeit im Rentenalter: Welche Regeln gelten bei der Sozialversicherung?
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Niemand muss mit dem Erreichen des regulären Rentenalters einen Rentenantrag stellen – und ohne Antrag wird auch keine Rente gezahlt. Stattdessen ist auch eine Weiterarbeit bis weit über die 65-Jahres-Grenze möglich. Wer im Rentenalter weiterhin als Arbeitnehmer tätig ist, muss allerdings Steuern zahlen und bleibt weiterhin sozialversicherungspflichtig. Das zahlt sich dann später auch (wenn dann doch Rente beantragt wird) bei der Höhe des Altersruhegeldes aus.
Nachfolgend die Regeln für Ältere, die jenseits des regulären Rentenalters (derzeit: 65 plus einen Monat) bei der Sozialversicherung gelten.
Gesetzliche Rentenversicherung
Wer noch keine Rente bezieht, ist bei einer abhängigen Beschäftigung, die über einen 400-Euro-Job hinausgeht, auch jenseits des regulären Rentenalters beitragspflichtig. Es müssen also die normalen
Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
Versicherungsfrei (und damit auch nicht durch Beiträge belastet) sind lediglich diejenigen, die schon vorher – also bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente – nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen dieser Altersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Rentenversicherung erhalten haben.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Nach § 28 Abs. 1 SGB III sind Personen, die das Regelrentenalter erreichen, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden
, versicherungsfrei. Sie müssen also keine Beiträge (mehr) an die Arbeitslosenversicherung abführen. Die Arbeitgeber müssen allerdings weiterhin ihren Arbeitgeber-Anteil für die Betroffenen entrichten (§ 346 Abs. 3 SGB III). Damit sollen Wettbewerbsvorteile
von Älteren gegenüber Jüngeren vermieden werden.
Auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gibt es nur, bis die Betroffenen das reguläre Rentenalter erreicht haben. § 136 Abs. 2 SGB III bestimmt nämlich, dass Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
haben. Das bedeutet: Mit dem schrittweisen Übergang zur Rente mit 67 wird auch die Altersgrenze der Arbeitslosenversicherung schrittweise angehoben.
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Hier sind auch Arbeitnehmer im Rentenalter stets versicherungspflichtig, sofern die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden.
Hinsichtlich des Bezugs von Krankengeld bzw. des Anspruchs auf Krankengeld gilt für diejenigen, die mit 65 noch keine Altersrente beantragen, Folgendes: Das Krankengeld fällt auch mit dem Erreichen des Rentenregelalters von 65 Jahren nicht automatisch fort. § 51 Abs. 2 SGB V regelt vielmehr, dass die Krankenkasse Krankengeldbeziehern ab 65, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen, eine Frist von zehn Wochen setzen (kann), innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben
. Wird der Rentenantrag dann nicht gestellt, entfällt nach Absatz 3 der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist
.
Andere Regelungen für Rentenbezieher
Wer bereits eine volle Altersrente (egal ob vorzeitig oder regulär
ab 65 Jahren) aus der Rentenversicherung erhält, ist versicherungsfrei, muss also keine Beiträge mehr an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Das Gleiche gilt bei der Arbeitslosenversicherung.
Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beschäftigung – soweit sie die 400-Euro-Grenze sprengt – im Regelfall versicherungspflichtig. Da Bezieher einer Altersvollrente allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld (wohl aber auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) haben, fällt für die Betreffenden nur der ermäßigte Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung an.
Steuerregeln
Die Regelungen bei der Steuer unterscheiden sich nicht von denjenigen, die für jüngere Arbeitnehmer gelten. Die Arbeitseinkünfte von Älteren müssen also ganz normal versteuert werden. Ggf. können die Betroffenen den sog. Altersentlastungsbetrag geltend machen. Auf diesen Freibetrag haben ältere Arbeitnehmer einen Anspruch, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG).
Soweit es sich – was bei Älteren häufig der Fall ist – allerdings um 400-Euro-Jobs handelt, sind diese für die Betroffenen in der Regel steuerfrei.