Betriebsrente: Erhöhung muss eingefordert werden
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Mindestens ein Inflationsausgleich – das steht auch vielen Betriebsrentnern zu. Arbeitgeber müssen alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten prüfen, schreibt das Gesetz vor. Doch mehr Geld gibt es häufig nur für diejenigen, die hierauf bestehen.
Anpassungsprüfungspflicht
– diese etwas schwammige Überschrift trägt der häufig nicht beachtete § 16 Betriebsrentengesetz. Arbeitgeber müssen danach alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten prüfen. Alternativ dazu können sie sich auch dafür entscheiden, die Rente regelmäßig um mindestens ein Prozent zu erhöhen. Falls Arbeitgeber es jedoch nach der Prüfung
vorziehen, die Rente nicht anzupassen, müssen sie dies den Betriebsrentnern nicht mitteilen – und dann bleibt alles beim Alten, wenn die betroffenen Rentner nicht selbst aktiv werden.
Darauf müssen Betriebsrentner achten
Anpassungstermin: Eigentlich müsste die Rente drei Jahre nach dem individuellen Rentenbeginn erstmals überprüft und angepasst werden. Das Bundesarbeitsgericht erlaubt jedoch eine Bündelung der Rentenerhöhung auf einen Stichtag, etwa auf den 1. Juli. Danach ist ein strikter 3-Jahres-Rhythmus einzuhalten.
Aktives Einfordern: Kommt dann weder eine Anpassung noch eine Mitteilung des Arbeitgebers, warum diese nicht erfolgt, so müssen Rentner von sich aus die Anpassung verlangen. Die Anpassung der Betriebsrente ist nämlich eine sog. Holschuld, sie muss also vom Betriebsrentner ausdrücklich angefordert werden.
Anpassungshöhe: Mindestens der eingetretene Kaufkraftverlust muss ausgeglichen werden, es sei denn, Löhne und Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens sind unterhalb der Inflationsrate angestiegen.
Widerspruch: Wird die Anpassung abgelehnt, so kann der Betriebsrentner Widerspruch einlegen. Dies muss innerhalb von drei Monaten schriftlich erfolgen. Andernfalls gilt eine Rentenanpassung als zu Recht unterblieben
. Das bestimmt § 16 Abs. 4d Betriebsrentengesetz. Fehlt eine (wirtschaftliche) Begründung für die ausgebliebene Anpassung oder hat der Arbeitgeber nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so kann auch noch später Widerspruch eingelegt werden.
Klage: Gegen einen abgelehnten Widerspruch können Betroffene klagen. Das gilt auch dann, wenn eine Firma bzw. ein Versorgungsträger gar nicht auf die Anpassungsforderung reagiert. Spätestens vor dem Arbeitsgericht müssen die Firmen dezidiert begründen, warum die Rente nicht erhöht wurde.
Ausnahme bei Unternehmensinsolvenz: Wenn Betriebe Pleite machen, springt in der Regel der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) für die laufenden Betriebsrenten ein. Anspruch auf eine Rentenerhöhung haben die Betroffenen dann allerdings im Normalfall nicht mehr. Die Rente wird dann also auf Dauer unverändert gezahlt.
Vier Schritte zur Erhöhung der Betriebsrente
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Wenn die Anpassung ausbleibt, Arbeitgeber anschreiben.
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Wenn keine Antwort kommt, energisch nachhaken.
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Bei Ablehnung einer Anpassung Widerspruch einlegen.
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Bei Ablehnung des Widerspruchs Rechtsberatung – etwa bei der Gewerkschaft – einholen und klagen.
Quelle: "Der GeldBerater", März 2014
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