Neuer Betreuungsbetrag: Pflegeversicherung zahlt auch für Demenzkranke
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Die Pflegereform brachte Verbesserungen für Altersverwirrte. Was ist darunter zu verstehen?Zusätzliche Betreuungsleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung können seit 1.7.2008 folgende Personen beanspruchen:
- Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III,
- Hilfebedürftige der "Pflegestufe 0", die im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf eine Unterstützung angewiesen sind, die weniger als 45 Minuten täglich erfordert, also nicht das Mindestmaß für Pflegestufe I erreicht,
Versicherte, die eine dieser Voraussetzungen erfüllen, können zusätzliche Betreuungsleistungen von bis zu 200 Euro monatlich in Anspruch nehmen (vorher 38,33 Euro monatlich) bzw. 2.400 Euro im Jahr (vorher 460 Euro).
Diese Verbesserung der Versorgungssituation entlastet vor allem die pflegenden Angehörigen, die durch die Pflege und die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung vielfach rund um die Uhr beansprucht werden, weil sie den Pflegebedürftigen nicht allein lassen können.
Die Höhe des zusätzlichen Betreuungsbetrags wird im Einzelfall von der Pflegekasse festgelegt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) gibt hierzu eine Empfehlung ab. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nicht nach dem Bedarf an Betreuung, sondern nach der persönlichen Situation und den festgestellten dauerhaften und regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen in der Alltagskompetenz.
Was ist eingeschränkte Alltagskompetenz?
Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz),
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen,
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen,
- Tätlichkeiten oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation,
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten,
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen Bedürfnisse und seelischen Gefühle wahrzunehmen,
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung,
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben,
- Störung des Tag-Nacht-Rhythmus,
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren,
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen,
- ausgeprägtes labiles, unkontrolliert emotionales Verhalten,
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Der Betreuungsbetrag kann nur zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsangebote verwendet werden. Bisher sind folgende Angebote anerkannt:
- Tages- und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie
- besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung.
- Um die Inanspruchnahme niedrigschwelliger Betreuungsangebote einfach und qualitätsgesichert zu ermöglichen, steht der Betreuungsbetrag auch für Angebote, die von den Pflegestützpunkten vermittelt werden, zur Verfügung.
Diese zusätzlichen Betreuungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Leistungsanspruch ruht bei Aufenthalt im Ausland oder bei Bezug von vorrangigen Entschädigungsleistungen. Beihilfeberechtigte erhalten die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Beihilfevorschriften in den Ländern und im Bund entsprechend ergänzt und Beamte und Versorgungsempfänger die anteiligen Leistungen von der Beihilfe erhalten werden. |