Übergewichtige können kostenlos Bus fahren
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Wer zu dick zum Laufen ist, kann u. U. als schwerbehindert gelten.Anspruch auf die Eintragung des Merkzeichens "G" im Behindertenausweis und damit zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr hat ein schwerbehinderter Mensch, dessen Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr so stark eingeschränkt ist, dass er Wegstrecken im Ortsverkehr nicht mehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden. So steht es in § 146 Abs. 1 SGB IX. Diese Voraussetzungen können nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BSG vom 24.4.2008 auch erfüllt sein, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen und hohem Übergewicht (Adipositas permagna) erheblich beeinträchtigt wird (Az. B 9/9a SB 7/06 R).
Die Klägerin leidet an einem Übergewicht von etwa 50 kg. Ihre Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Gliedmaßen begründen für sich genommen keinen Grad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. und auch andere Erkrankungen mit Auswirkung auf die Wegefähigkeit (z. B. im Bereich von Herz- und Lungenfunktion) erreichen für sich genommen keinen GdB von mindestens 40 v. H. Nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)" seien deshalb die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht gegeben, befand das beklagte Bundesland und verweigerte die Eintragung des Merkzeichens "G". Dem sind weder das SG Frankfurt/Oder noch das LSG Berlin-Brandenburg noch das BSG gefolgt.
Entscheidend ist für das BSG die Zielsetzung des Vergünstigungsmerkmals "G". Wer Wege nicht mehr laufen kann, die üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden, soll kostenfrei Bus und Bahn fahren können. Die Grenze der Wegstrecke zieht die Rechtsprechung bei 2 km. Die Klägerin kann nach den Feststellungen des LSG allenfalls noch 250 m laufen, weil ihre Bauchmuskulatur funktionslos und die Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule stark herabgesetzt sind. Dass das mit dem Übergewicht zusammenhängt und von diesem verstärkt wird, rechtfertigt nicht die Versagung des Merkzeichens "G". Originalton BSG: "Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu berücksichtigen [...], sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen".
Gestützt auf dieses Urteil können Menschen, die an einem schweren Übergewicht leiden, sowohl eine Erhöhung ihres durch andere Behinderungen bedingten Grads der Behinderung als auch die Gewährung des Merkzeichens "G" beantragen. |