Patientenrechte: Arzt muss Akte herausgeben
-
Versicherte haben grundsätzlich das Recht, ihre Patientenakte einzusehen bzw. ausgehändigt zu bekommen. Dazu müssen sie kein besonderes Interesse nachweisen, befand das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil.
Erklärt ein Versicherter sich damit einverstanden, dass die Akte an seinen Versicherer geschickt wird und entbindet er seinen Arzt von der Schweigepflicht, muss die Akte der Versicherung ausgehändigt werden (Az. 243 C 18009 / 14).
In München wurde über die Klage einer privaten Krankenversicherung gegen eine Zahnärztin verhandelt. Der Tenor der Entscheidung betrifft allerdings genauso gesetzlich Versicherte. Der Rechtsstreit entzündete sich, als die private Krankenkasse der betroffenen Versicherten die Rechtmäßigkeit von Rechnungen einer Zahnärztin überprüfen wollte. Anlass für die Überprüfung war der Hinweis der Versicherten, dass ihre Zahnärztin sie fehlerhaft behandelt habe und zudem nicht abgesprochene Leistungen durchgeführt habe. Damit der Krankenversicherer der Sache nachgehen konnte, entband die Patientin die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht. Zugleich erklärte sie sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an ihren Versicherer einverstanden.
Als die Versicherung daraufhin die Herausgabe der Akte verlangte, kam die Ärztin dem nur teilweise nach: Die Herausgabe der Röntgenbilder verweigerte sie mit der Begründung, ihre Rechnung sei schließlich nicht vollständig bezahlt, daher stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Amtsgericht München stellte demgegenüber klar: Die Zahnärztin hat nach dem Urteil auch nicht das Recht, die Unterlagen zurückzubehalten, da die Behandlungsrechnung nicht bezahlt wurde. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen soll gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ... ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert wird
.
Das
Recht auf eine Einsichtnahme in die Patientenakte ist inzwischen im Übrigen ausdrücklich in § 630g BGB geregelt. In Absatz 1 heißt es: Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen
.
Wenn sich Ihr Arzt oder Zahnarzt weigert, die Patientenakte herauszugeben, können Sie sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ärztekammer beschweren. In jedem Fall sollten Sie auch Ihre gesetzliche Krankenkasse bzw. Ihren privaten Versicherer einschalten.