Gesetzlich Versicherte haben freie Krankenhauswahl
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Gesetzlich Versicherte haben die freie Krankenhauswahl, aber die möglichen finanziellen Folgen ihrer freien Entscheidung müssen sie gegebenenfalls tragen. So lässt sich die Gesetzeslage zur freien Krankenhauswahl zusammenfassen. Die überhaupt möglichen Kosten halten sich dabei zum einen in sehr engen Grenzen.
Doch wichtiger noch: Die minimal möglichen Mehrkosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erhoben. Das ergab eine Umfrage der Zeitschrift Soziale Sicherheit
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Zunächst zur Rechtslage: Die Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung finden sich im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Zur Krankenhauswahl gibt es dort eine irritierende Formulierung. Dort heißt es: Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden
(§ 39 Abs. 2). Um die Bedeutung dieses Satzes zu verstehen, muss man sich allerdings die bis Anfang des letzten Jahrzehnts geltende Art der Krankenhausvergütung anschauen: Bis Ende 2003 wurden allgemeine Krankenhausleistungen über krankenhausindividuelle Pflegesätze vergütet, die je Tag des Krankenhausaufenthaltes zu zahlen waren. Damit bestand damals ein Anreiz, Patienten möglichst lange im Krankenhaus zu behalten – etwa auch noch übers Wochenende.
Im Zusammenhang mit dem Thema freie Krankenhauswahl
ist aber wichtiger: Die Pflegesätze der einzelnen Krankenhäuser unterscheiden sich erheblich. Daher war es für die Krankenkassen bis Ende 2003 auch unter finanziellen Gesichtspunkten ausgesprochen wichtig, in welchem Krankenhaus die Versicherten behandelt wurden. Damals kam es bei Wahl eines falschen
Krankenhauses tatsächlich unter Umständen zu etlichen Tausend Euro an Mehrkosten. Doch das ist Schnee von vorgestern.
Heute gelten Fallpauschalen
Denn seit 2004 ist die Abrechnung nach Fallpauschalen für alle somatischen Krankenhäuser verpflichtend (also Kliniken, die sich mit körperlichen
Leiden beschäftigen). Grundsätzlich gilt inzwischen: Eine Hüftoperation, eine Blinddarmentfernung oder eine Bypass-OP kostet in allen Krankenhäusern, die gesetzlich Versicherten offenstehen, etwa gleich viel – es sei denn, der Krankenhausaufenthalt ist besonders kurz oder besonders lang.
Als Differenzierungen sind inzwischen lediglich die sogenannten Landesbasisfallwerte geblieben. Die allgemeinen Krankenhäuser eines Bundeslandes rechnen ihre Leistungen zu einem landeseinheitlichen Preisniveau (Landesbasisfallwert) ab. Diese Basisfallwerte unterscheiden sich noch immer – allerdings nur geringfügig. Die Höhe des LBFW verhandeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Landeskrankenhausgesellschaften jedes Jahr auf Grundlage des jeweiligen Bundesbasisfallwertes. De facto sieht es allerdings so aus, dass 2016 in 11 der 16 Bundesländer identische Landesbasisfallwerte gelten. Diese liegen bei 3.278,19 €. In vier Ländern gelten höhere LBFW. Am höchsten ist der Wert in Rheinland-Pfalz mit 3.465,02 €.
Das bedeutet: Wenn ein gesetzlich Versicherter sich statt in Köln in Koblenz beispielsweise einer Hüftoperation unterzieht, fällt diese etwas teurer aus. Lässt ein Rheinland-Pfälzer sich in Köln operieren, fällt die OP entsprechend billiger aus. Drei andere Abweicher-Länder
weisen nur geringfügig höhere LBFW auf als die elf Länder mit identischem Wert.
Die Kostenunterschiede, die die Behandlung von Patienten in unterschiedlichen Krankenhäusern verursacht, sind inzwischen verschwindend gering. Überwiegend treten selbst bei Wahl eines Krankenhauses in einem anderen Bundesland überhaupt keine höheren Kosten, häufig sogar geringere Kosten auf. Unterm Strich dürften sich für die Krankenkassen Kostenentlastungen und Mehrkosten, die durch die Wahl eines ggf. in einem anderen Bundesland gelegenen Wunschkrankenhauses entstehen, die Waage halten.
Umfrageergebnis: Keine Mehrkosten
Dennoch ist es theoretisch möglich, dass Mehrkosten bei Wahl eines geringfügig teureren Krankenhauses erhoben wurden. Deshalb führte die Zeitschrift Soziale Sicherheit hierzu eine Umfrage bei den 14 größten gesetzlichen Krankenkassen durch, bei denen ca. 60 % der GKV-Versicherten abgesichert sind. Die Frage nach möglichen Mehrkosten wurde von 11 der 14 angeschriebenen Kassen klar verneint. So schrieb die AOK Niedersachsen: Nein. Die Krankenhauskosten eines behandelnden, im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses werden übernommen. Privatkliniken bleiben jedoch ausgeschlossen
.
Noch kürzer fasste sich die AOK Plus: Den Versicherten werden grundsätzlich keine Mehrkosten auferlegt
. Besonders spartanisch fiel die Antwort der KKH aus. Sie bestand aus einem einfachen Nein
. Doch auch die drei Kassen, die eine prinzipielle Festlegung vermieden, betonten, dass die Mehrkosten-Regelung im Krankenkassen-Alltag keine Rolle spielt. So erklärte die Knappschaft: Fälle, in denen die Knappschaft in diesem Zusammenhang ihren Versicherten Mehrkosten für die allgemeine Krankenhausbehandlung in Rechnung gestellt hat, liegen bisher nicht vor
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Krankenhaus-Navis
Alle großen gesetzlichen Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten sogenannte Krankenhaus-Navis an. Diese helfen gesetzlich Versicherten, ein zur Behandlung ihrer jeweiligen Gesundheitsprobleme gut geeignetes Krankenhaus auszuwählen. Da wäre es absurd, wenn gesetzliche Kassen Versicherte bestrafen, die bei planbaren Eingriffen ein möglichst gutes Krankenhaus wählen. Die Kassen stützen sich bei ihren Navis auf die von dem Projekt
Weiße Liste
ausgewerteten Qualitätsberichte der Krankenhäuser sowie auf Patientenbefragungen. Hinter dem Projekt stehen die Bertelsmann-Stiftung sowie Patienten- und Verbraucherorganisationen.
Wichtig dabei: Die Navis sind jeweils frei zugänglich, also nicht nur für Versicherte der jeweiligen Kassen, sondern auch für privat Krankenversicherte. Klinik-Suchmaschinen finden Sie im Internet unter: