Darf die Krankenkasse die Versorgung durch die preisgünstigste Apotheke vorgeben?
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Das Bundessozialgericht hat in der kommenden Woche über die freie Apothekenwahl zu entscheiden (Az. B 3 KR 16/15 R).
Der klagende Inhaber einer Apotheke stellt seit vielen Jahren anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen (Chemotherapie-Infusionen) her, die er an eine onkologische Praxis mit Sitz in demselben Gebäude abgibt. Dort werden sie den Versicherten durch die behandelnden Ärzte verabreicht.
Seitdem die beklagte Krankenkasse in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren einer anderen Apotheke den Zuschlag zur Lieferung von Zytostatikazubereitungen an Arztpraxen in dem Gebiet erteilt hat, in dem sowohl die Apotheke des Klägers als auch die genannte onkologische Praxis ihren Sitz hat, streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger weiterhin diese Zubereitungen auf Anforderung der onkologischen Praxis zu Lasten der Beklagten herstellen darf.
Der Apotheker beruft sich insbesondere auf das Apothekenwahlrecht der Versicherten. Die Versicherten, zu deren Versorgung er weiterhin onkologische Zubereitungen herstellt und an die ärztliche Praxis liefert, haben jeweils eine Erklärung abgegeben, nach der sie sich auch weiterhin von der bislang mit der onkologischen Praxis kooperierenden Apotheke des Klägers versorgen lassen wollen.
Die beklagte AOK in Hessen ist demgegenüber der Auffassung, sie habe das Recht, mit einer Apotheke einen Exklusivliefervertrag abzuschließen, der die anderen Apotheken von der Belieferung onkologischer Praxen in einem bestimmten Gebiet ausschließe. Das Apothekenwahlrecht der Versicherten stehe dem nicht entgegen.
Der Apotheker hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass die beklagte Krankenkasse von ihm nicht die Rückzahlung von 70.500 € für im Dezember 2013 gelieferte Zytostatikazubereitungen verlangen kann. In einem dem jetzt zu entscheidenden Hauptsacheverfahren vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatten sich die Beteiligten auf diesen Weg zur Klärung des Streits verständigt.
Das Sozialgericht hat dem Begehren des Klägers entsprochen. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am Mittwoch, dem 25.11.2015, um 10:30 Uhr im Jacob-Grimm-Saal aufgrund mündlicher Verhandlung über die Sprungrevision der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse zu entscheiden.
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