BFH: Krankengeld unterliegt immer dem Progressionsvorbehalt, Krankentagegeld jedoch nicht
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Wer längere Zeit Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhält, tut häufig gut daran, Geld fürs Finanzamt zurückzulegen. Denn das Krankengeld selbst ist zwar nicht steuerpflichtig, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den anzulegenden Steuersatz. Das gilt jedoch nicht für das von einer privaten Krankenversicherung gezahlte Krankentagegeld. Diese ungleiche Behandlung ist verfassungsgemäß, urteilte der Bundesfinanzhof am 26.11.2008 (Az. X R 53/06).
Konkret ging es um den Fall eines inzwischen verstorbenen selbstständigen Schornsteinfegermeisters. Dieser hatte bei der Krankenversicherung die Wahl, sich entweder privat (mit einem Anspruch auf Krankentagegeld) oder freiwillig gesetzlich (mit einem Anspruch auf Krankengeld) zu versichern.
Er entschied sich für die gesetzliche Lösung und bezog während einer längeren Krankheit im Jahr 2002 Krankengeld. Der Streit ging nun darum, ob dieses Krankengeld auf Basis einer freiwilligen Versicherung dem Progressionsvorbehalt unterliegt (mit der Folge beträchtlicher Steuernachzahlungen im Folgejahr).
Gegen diese Steuerforderungen des Finanzamts wehrte sich die Witwe. Sie argumentierte, die Regelung von § 32 b Einkommensteuergesetz gelte nur für pflichtversicherte Arbeitnehmer. Die Richter am Bundesfinanzhof konnten den Argumenten der Klägerin nicht folgen. Krankengeld, das von einer gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorgaben des fünften Sozialgesetzbuchs gezahlt wird, falle unter den Progressionsvorbehalt. Dabei sei es unerheblich, ob der Empfänger der Leistung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Die Richter sahen keinen Grund, die Regelung des Einkommensteuergesetzes, wo lediglich von „Krankengeld“ die Rede ist, einschränkend auszulegen.
Klar ist allerdings: Das Krankentagegeld, das private Versicherer zahlen, taucht in der Liste der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht auf. Nun könnte man mutmaßen, dass in diesem Fall sogar die „schlimmere Variante“ gelte, die Leistung mithin voll steuerpflichtig wäre. Doch dem ist nicht so, wie der Bundesfinanzhof bereits am 13.3.2006 im Falle eines gut verdienenden Arbeitnehmers, der privat krankenversichert war, entschied (Az. VI B 113/05). Mithin spielt das Krankentagegeld fürs Finanzamt keinerlei Rolle.
Das ist ein deutlicher Vorteil für Privatversicherte und fraglos eine Ungleichbehandlung. Doch der Bundesfinanzhof sah hier keine verfassungsrechtlichen Probleme. Krankengeldansprüche resultierten aus einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis und Ansprüchen auf Krankentagegeld liege ein privater Vertrag zugrunde. Die rechtlichen Grundlagen – einerseits das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) und auf der anderen Seite das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – seien eben unterschiedlich.
Während die gesetzliche Krankenversicherung wesentlich durch das Solidarprinzip geprägt sei, folge die private Krankenversicherung dem Äquivalenzprinzip. Die Bemessung der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung bestimme sich damit nach dem versicherten Risiko. Ungleiches – so könnte man die Argumentation des Gerichts zusammenfassen – dürfe eben auch ungleich behandelt werden.
Das Gericht verwies dabei auch darauf, dass das Bundesverfassungsgericht bereits am 21.12.1996 eine gegen die Ungleichbehandlung von Krankengeld und Krankentagegeld gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen habe (Az. 2 BvR 2111/96).
Kaum jemand wird sich allein wegen der völligen Steuerfreiheit des Krankentagegelds für die private Krankenversicherung entscheiden. Immerhin bieten die gesetzlichen Kassen die Möglichkeit der kostenlosen Mitversicherung von Familienangehörigen – und im Alter drohen keine höheren Beiträge. Die private Versicherung rechnet sich dagegen in jedem Fall für gut verdienende gesunde Singles – vor allem dann, wenn sie auch Singles bleiben möchten. Allerdings: Für diejenigen, die bei beiden Versicherungsystemen Vor- und Nachteile sehen und vor einer „Fifty-Fifty-Entscheidung" stehen, kann der steuerliche Vorteil des Krankentagegelds durchaus ein Argument sein. |