Bei einer Krankschreibung bis auf Weiteres darf Kasse Krankengeldzahlung nicht einfach einstellen
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Manchmal bescheinigen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bis auf Weiteres
– also ohne konkretes Ablaufdatum. In einem solchen Fall darf eine Krankenkasse nicht einfach nach einer bestimmten Zeit die Krankengeldzahlung einstellen. Es gibt keine Regel, dass Versicherte in einem regelmäßigen Turnus erneuerte
AU-Bescheinigungen vorlegen müssen, befand das BSG am 10.5.2012 (Az. B 1 KR 20/11 R).
Verhandelt wurde über den Fall einer an einer psychosomatischen Krankheit leidenden (ehemaligen) Bezieherin von Arbeitslosengeld (ALG). Sie war über das Ende ihres ALG-Anspruchs hinaus krankgeschrieben und erhielt ab Ende Juli 2003 von der Techniker Krankenkasse (TK) Krankengeld. Nach ärztlicher Mitteilung vom 15.3.2004 war ein Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar. Die TK akzeptierte die Krankschreibung ohne Grenze nicht und begrenzte die Krankengeldzahlung bis zum 12.4.2004 – in Erwartung einer möglichen weiteren Krankschreibung. Da diese nicht erfolgte, stellte die Kasse die Krankengeldzahlung ein.
Die Krankenkasse hatte zur Überprüfung der AU auch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet. Dieser konnte jedoch die Frage der AU bei der Frau auch bei einer Untersuchung nicht abschließend klären. Die Krankenkasse forderte aber von der Betroffenen keine weiteren Atteste an.
Unter den genannten Voraussetzungen erfolgte die Streichung des Krankengelds zu Unrecht, befand das BSG. Der Frau stand damit wohl bis zum Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2004 Krankengeld zu. Damit wird sich allerdings noch die Vorinstanz beschäftigen müssen.
Anders wäre die Sachlage wohl gewesen, wenn die TK von der Betroffenen weitere Atteste verlangt und dies mit dem Hinweis auf mögliche Folgen bei der Nichtvorlage verbunden hätte. Wären die angeforderten Atteste dann nicht vorgelegt worden, so hätte das Krankengeld ggf. wegen fehlender Mitwirkung gestrichen werden können. Insoweit lässt sich aus dem BSG-Urteil keineswegs ableiten, dass bei einer unbefristeten Krankschreibung generell ein Krankengeld-Anspruch bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer des Krankengelds besteht.