Auszahlung einer Lebensversicherung: Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte ohne Rechtsgrundlage
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Bei der Bemessung der Krankenkassenbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen. Das hat das hessische Landessozialgericht am 21.2.2011 beschlossen (Az. L 1 KR 327/10 B ER).In dem Verfahren ging es um einen freiwillig krankenversicherten Mann, der im April 2009 aus einer privaten Lebensversicherung knapp 74.000 Euro erhielt. Diesen Betrag legte die gesetzliche Krankenkasse ihrer Beitragsbemessung zusätzlich zugrunde und erhöhte die Beiträge des 62-Jährigen.
Hintergrund: Bis zum 1.1.2009 waren die Krankenkassen befugt, die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung auch abweichend von der Bemessung für Pflichtversicherte durch Satzung verbindlich zu regeln. Diese Satzungsbefugnis sollte durch eine entsprechende Kompetenz des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ersetzt werden.
Hiergegen klagte der Mann und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Dem gab das Gericht statt und führte aus: Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" erfassen zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze sind jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert ist. Die Krankenkasse kann sich daher nicht auf diese "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" berufen. Denn diese sind weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher können diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen.
Die Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts hat Bedeutung für die Heranziehung aller sonstigen Einnahmen, die "für den Lebensunterhalt verbraucht werden können". Hierunter können z.B. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen fallen, die bei Pflichtversicherten beitragsfrei sind. |