Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres ist möglich
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Immer wieder stören sich gesetzliche Krankenkassen daran, wenn der behandelnde Arzt auf der gelben AU-Bescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres bescheinigt. Doch möglich ist dies, wie eine Reihe von Sozialgerichtsurteilen bestätigen, zuletzt das Landessozialgericht (LSG) Mainz am 16.4.2015.
Bei einer so bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehe diese eben bis auf Weiteres
. Daran ändere auch die Vereinbarung von Wiedervorstellungsterminen nichts. Eine Krankenkasse dürfe in solchen Fällen die Krankengeld-Zahlung nicht bis zum Wiedervorstellungstermin begrenzen (Az. L 5 KR 254/14).
Im konkreten Fall litt eine Frau unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Der behandelnde Arzt hatte die letzte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres
erstellt und gleichzeitig einen Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, lehnte die Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung ab. Die Frau müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Diese legte dann zwei weitere Krankschreibungen bis auf Weiteres
vor. Das überzeugte die Krankenkasse jedoch nicht. Die Frau klagte – mit Erfolg.
Das Gericht befand, der Versicherte sei verpflichtet, rechtzeitig vor dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erneut einen Arzt aufzusuchen, um die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Ihr sei im Auszahlschein für das Krankengeld am 23.7.2013 Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres bescheinigt worden. Zwar sei sie dabei gleichzeitig zum 8.8.2013 wieder bestellt worden. Dieser Angabe könne jedoch nicht entnommen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt beschränkt werden sollte. In weiteren Bescheinigungen hätten die behandelnden Ärzte noch hinzugefügt, dass der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar sei
. Dies sei nicht zu beanstanden.
Da eine bis auf Weiteres bescheinigte Arbeitsunfähigkeit häufig zu Auseinandersetzungen mit der Krankenkasse führt, sollten Versicherte im Zweifelsfall konkrete Termine der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bevorzugen. Krankengeld wird ohnehin im Grundsatz rückwirkend gewährt. Die vom Arzt zunächst bescheinigte Arbeitsunfähigkeit stellt eine Prognose
dar. Die Auszahlung erfolgt dann rückwirkend, nachdem der Arzt einen Auszahlschein
ausgefüllt hat. Dieser stellt für die Krankenkasse die Bestätigung dar, dass bis zum Tag der Ausstellung Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Die entsprechenden Formulare schickt die Krankenkasse zu bzw. sind im Internet herunterladbar. Nach der Übersendung des Auszahlscheins an die Krankenkasse überweist diese rückwirkend Krankengeld. Manchmal steht im Prinzip fest, dass ein Krankengeld-Anspruch besteht, die Höhe der Leistung steht jedoch noch nicht fest. In solchen Fällen kann die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten Vorschusszahlungen leisten. Geregelt sind diese in § 42 Abs. 1 SGB I.