Werbungskostenabzug bei Verfall von Optionsscheinen?
-
Für den BFH und die Finanzverwaltung sind Verluste aus wertlos verfallenen Optionsscheinen steuerlich ohne Bedeutung. Doch das Finanzgericht München erkennt die Anschaffungskosten als vergebliche Werbungskosten an. Nun muss der BFH entscheiden.
Eigentlich ist die Sache geklärt: Wer Optionen oder Optionsscheine am Ende der Laufzeit wegen gegenläufiger Kursentwicklung verfallen lässt, hat Pech gehabt. Der Verlust in Höhe der gezahlten Optionsprämie bzw. der Anschaffungskosten der Scheine ist steuerlich nicht absetzbar. Ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG nach alter Rechtslage bis Ende 2008 liegt nicht vor (BFH-Urteil vom 9.10.2008, Az. IX R 69/07).
Doch das Finanzgericht München stellt sich gegen den BFH und erkennt die Kosten für den Erwerb von Optionsscheinen als vergebliche bzw. fehlgeschlagene Aufwendungen an. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Abzug als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte gemäß § 23 EStG a.F. innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich (FG München vom 8.10.2009, 15 K 1050/09). Voraussetzung sei, dass der Anleger die Aufwendungen für den Erwerb der am Ende der Laufzeit schließlich verfallenen Kauf- und Verkaufsoptionen getätigt habe, um in Erwartung der von ihm prognostizierten Preis- bzw. Kursentwicklung der Basiswerte einen Gewinn zu erzielen. Die unterlegene Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IX R 50/09).
Ab 2009 zählen Optionsgeschäfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, bei denen ein Werbungskostenabzug nicht mehr möglich ist. Verluste werden nur anerkannt, wenn eine Veräußerung der Scheine erfolgt ist bzw. die Option ausgeübt oder glattgestellt wurde.
Anleger sollten dennoch auch für das Jahr 2009 Einspruch einlegen, falls der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die vergeblichen Anschaffungskosten als realisierten Verlust anerkennt. |