Warten Sie nicht auf Bankbelege: Verluste aus Kapitalanlagen gehören in die Steuererklärung
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Auch wenn die Erträgnisaufstellung noch nicht vorliegt: Tragen Sie Verluste stets auf der Anlage KAP oder AUS ein. Verpassen Sie es, rechtzeitig die notwendigen Angaben zu machen, rechnen Finanzämter den Verlust nicht an. Ob das richtig ist, muss der BFH entscheiden - und Sie können mit einem Einspruch profitieren.Ein Steuerzahler musste vor dem Finanzgericht München eine Niederlage einstecken. Er hatte in seiner Steuererklärung keinerlei Angaben zu einem hohen Verlust aus einem ausländischen Fonds gemacht. Seine Begründung: Ihm habe noch keine Mitteilung von der Investmentgesellschaft über die Höhe der negativen Einkünfte vorgelegen. Als sein Finanzdienstleister ihm endlich eine Erträgnisaufstellung zuschickte, hatte das Finanzamt bereits einen Steuerbescheid erlassen und die Einspruchsfrist war abgelaufen. Eine nachträgliche Änderung des Bescheids lehnte die Behörde ab.
Zu Recht, urteilten die Münchner Richter. Es gebe keine Vorschrift, nach der eine Änderung erfolgen könne. Eine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses(§ 175 AO) komme nicht infrage. Grund: Laut Gesetz gelte die nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung ausdrücklich nicht als rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 2 S. 2 AO).
Steuerzahler musste sich grobes Verschulden anrechnen lassen
Eine Änderung wegen einer dem Finanzamt nachträglich bekannt gewordenen Tatsache (§ 173 AO) sei ebenfalls nicht möglich. Zwar habe das Finanzamt erst nachträglich von den negativen Einkünften erfahren, den Steuerzahler treffe aber ein grobes Verschulden daran. Er hätte dem Finanzamt bereits in der Steuererklärung mitteilen müssen, dass ein Verlust vorlag. Dabei hätte er den genauen Betrag offen lassen oder schätzen können (FG München, Urteil vom 6.12.2006, Az. 10 K 390/06).
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, denn der Kläger ist in die nächste Instanz vor den Bundesfinanzhof gezogen (Az. VIII B 3/07).
Auch wenn der BFH noch zu einem anderen Urteil kommen kann: Sie sollten den sicheren Weg wählen und bereits in Ihrer Steuererklärung Angaben zu allen Kapitalanlagen machen, aus denen Sie einen Verlust erwarten. Wenn Ihnen noch keine Bescheinigung vorliegt, können Sie die Werte telefonisch beim Anlageinstitut erfragen. Erhalten Sie auch auf diesem Weg nicht die notwendigen Informationen, schätzen Sie die Werte. Machen Sie Ihre Angabe als Schätzung kenntlich, zum Beispiel durch eine kurze Erläuterung auf einer separaten Anlage.
Sind Sie in der gleichen Situation wie der Kläger und das Finanzamt will den Verlust nicht nachträglich berücksichtigen, sollten Sie sich wehren. Legen Sie Einspruch gegen die Ablehnung der Bescheidänderung ein. Verweisen Sie auf das anhängige BFH-Verfahren und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens bis zu einem Urteil. |