Verkauf und Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag
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Wenn Sie Wertpapiere am selben Tag verkaufen und zu einem anderen Kurs wieder ankaufen, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Das Finanzamt muss Verluste, die bei solchen Geschäften entstehen, anerkennen.
Ein Steuerzahler hatte börsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften innerhalb der Jahresfrist mit Verlust veräußert und am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften erworben - in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Preis. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) nicht an.
Der BFH ist anderer Meinung und argumentiert: Gemäß § 23 EStG unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer. Wenn also ein Steuerpflichtiger gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt, bewegt er sich dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht allein im Belieben des Steuerzahlers, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt daher hier nicht vor (BFH, Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 60/07).