Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren: Angaben aus den Jahresbescheinigungen nicht ungeprüft übernehmen!
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Seit 2004 sind alle Banken dazu verpflichtet, Ihnen eine Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung muss auch Angaben zu privaten Veräußerungsgeschäften enthalten. Die Banken müssen aber nur solche Angaben bescheinigen, die ihnen auch bekannt sind.
Hat ein Anleger während des Jahres das Depot gewechselt oder Wertpapiere von einem Depot bei einem anderen Kreditinstitut übertragen, kann die Bank nicht erkennen, ob überhaupt ein Spekulationsgeschäft vorliegt und ob ein Gewinn daraus erzielt wurde. Sie muss in der Jahresbescheinigung nur das Datum des Verkaufs und den Veräußerungspreis angeben.
Übernehmen Sie auf keinen Fall nur diesen Veräußerungspreis in die Anlage SO, sondern gehen Sie am besten folgendermaßen vor:
- Prüfen Sie für jeden Verkauf, ob die Anschaffung mehr als ein Jahr her ist.
- Wenn Sie ein Wertpapier vor mehr als einem Jahr angeschafft haben, ist der Verkauf steuerfrei und Sie brauchen ihn nicht anzugeben - auch wenn er in Ihrer Jahresbescheinigung auftaucht. Denn steuerlich liegt kein Veräußerungsgeschäft vor.
- Haben Sie das Papier innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft, ermitteln Sie anhand Ihrer Unterlagen die Anschaffungskosten und das Kaufdatum. In die Anlage SO tragen Sie dann sowohl den Veräußerungspreis als auch die Anschaffungskosten und eventuelle Werbungskosten ein.