Für welche privaten Veräußerungsgeschäfte die Spekulationsfrist ab 2009 weiter gilt
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Für Wertpapiere, die ab 2009 erworben wurden, sowie für ab 2009 eingegangene Termingeschäfte mit Derivaten gibt es die einjährige Spekulationsfrist nicht mehr. Das bedeutet: dass auch noch nach vielen Jahren ein Verkaufsgewinn der Abgeltungssteuer unterliegt bzw. ein Verkaufsverlust steuerlich noch geltend gemacht werden kann.
Die Abschaffung der Spekulationsfrist gilt aber nicht für alle privaten Veräußerungsgeschäfte. So bleibt bei Erwerb ab 2009 in den folgenden Fällen gemäß § 23 EStG ein Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei bzw. ein Verkaufsverlust steuerlich unberücksichtigt:
- Verkauf von Wertgegenständen (Edelmetalle wie Gold und Silber), Kunstgegenständen (z.B. Antiquitäten, Gemälde) und Gebrauchsgegenständen (z.B. privater Pkw) nach einem Jahr Besitzdauer.
- Verkauf von beweglichen Wirtschaftsgütern, mit denen Einkünfte erzielt wurden, nach Ablauf von 10 Jahren. Das gilt z.B. für Beteiligungen an geschlossenen Containerfonds, bei denen Schiffscontainer entgeltlich vermietet werden, oder für die Verleihung von Kunstgegenständen gegen Gebühren.
- Verkauf von vermieteten oder beruflich genutzten Häusern und Wohnungen, von unbebauten Grundstücken, von Grundstücksrechten (z.B. "bebautes" Erbbaurecht) und von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds nach Ablauf von 10 Jahren.
Ein innerhalb der Spekulationsfrist angefallener Veräußerungsgewinn ist nur dann steuerfrei, wenn er unter der Freigrenze von 600 Euro liegt.