Krankengeld auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs
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An kranke Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) muss die Krankenkasse auch dann noch Krankengeld weiterzahlen, wenn der Anspruch auf ALG I während der Krankheit endet.Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 2.11.2007 entschieden (Az. B 1 KR 38/06 R).
"Warum soll ich mich während der Arbeitslosigkeit denn krank melden?", meinen gerade ältere Arbeitslose. Ein folgenschwerer Irrtum, vor allem für diejenigen, die krank werden, wenn sie nur noch kurze Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Denn das Bundessozialgericht hat nun entschieden: Wenn ein Versicherter an dem Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich krankengeldberechtigt war, kann er diesen Anspruch voll (maximal für 78 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit) ausschöpfen, sofern seine Krankheit so lange dauert.
Fortzahlung für 6 Wochen
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen 1981 geborenen ehemaligen Arbeitslosengeld-I-Bezieher, der Ende Mai 2005 "wegen einer akuten Belastungssituation" von seinem Neurologen krankgeschrieben worden war. Arbeitslosengeld I wird im Krankheitsfall – ähnlich wie Lohn – maximal 6 Wochen lang fortgezahlt, wobei in dieser Sechs-Wochen-Frist der Anspruch auf die Leistung weiter verbraucht wird. Da der Betroffene nach seiner Krankschreibung nur noch eine Woche ALG I beanspruchen konnte (bis zum 6.6.2005), beantragte er anschließend bei seiner Krankenkasse (AOK) Krankengeld für die weitere Dauer der Krankschreibung (bis zum 13.6.2005).
Doch die Kasse lehnte das mit der Begründung ab, der Betroffene habe nach dem Ende des ALG-I-Bezugs keinen Anspruch auf ALG II gehabt. Dagegen befand das BSG, das spiele für den Krankengeldanspruch keinerlei Rolle. Das Gericht gestand dem Betroffenen Krankengeld zu, da er am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach Anspruch auf diese Leistung hatte.