Elterngeld unterliegt voll der Steuerprogression
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Das Elterngeld darf komplett in den Progressionsvorbehalt der Einkommensteuer einbezogen werden – einschließlich des Mindest-Elterngelds von 300 Euro. Das hat der Bundesfinanzhof am 21.9.2009 entschieden. Wer Elterngeld bezieht und einen verdienenden Ehepartner hat, sollte daher Geld fürs Finanzamt zurücklegen.Elterngeld ist nicht steuerpflichtig. Das hört sich gut an. Doch die Betroffenen sollten sich nicht zu früh freuen. Denn häufig drohen ihnen dennoch im Jahr, das dem Elterngeld-Bezug folgt, etliche 100 Euro, im Einzelfall auch ein paar 1000 Euro Steuernachzahlung.
Die entscheidende Regelung steht in Paragraf 32 b des Einkommensteuergesetzes. Darüber prangt die Überschrift „Progressionsvorbehalt“. Dieser betrifft eine ganze Reihe von Sozialleistungen – unter anderem das Elterngeld. Die genannten Leistungen selbst sind zwar nicht steuerpflichtig. Wer keinen verdienenden Ehepartner hat und in einem Kalenderjahr nur Elterngeld bezieht, muss davon also keine Steuern abführen. Wer aber weitere Einnahmen hatte, muss damit rechnen, dass er Steuern nachzahlen muss. Nach dem Einkommenssteuergesetz ist dann auf das steuerpflichtige Einkommen ein „besonderer Steuersatz anzuwenden“. Konkret: Der Steuersatz, der anfiele, wenn das Elterngeld voll steuerpflichtig wäre.
So weit, so klar. Offen war bislang allerdings, ob der Progressionsvorbehalt auch auf den Elterngeld-Sockelbetrag von 300 Euro im Monat anzuwenden ist, der auch gezahlt wird, wenn im Jahr vor der Geburt des Kindes kein Einkommen bezogen worden ist. Hier ersetzt die Leistung Elterngeld konkret kein Einkommen, das wegen der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ausfällt.
Der BFH sieht jedoch keine rechtliche Grundlage dafür, das einheitliche Elterngeld in einen Sockelbetrag, der „nur“ Sozialleistung sei, und in die höhere Leistung (bis maximal 1.800 Euro) aufzuspalten, die Erwerbseinkommen ersetzt. Der Gesetzgeber habe das Elterngeld einheitlich als Ersatzleistung ausgestaltet und es in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt unterstellt. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen hält der BFH für nicht gerechtfertigt (Az. VI B 31/09).
Damit wird in den Fällen, in denen Finanzämter bisher aufgrund eines Einspruchs ein Ruhen des Verfahrens gewährt haben, jetzt über den Einspruch zu Ungunsten der Steuerzahler entschieden.