Auch für Ältere gelten beim ALG I keine Ausnahmen
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Die Möglichkeit, sich als älterer Arbeitloser vom Arbeitsmarkt zu verabschieden, wurde abgeschafft. Nun unterliegen auch Arbeitslose jenseits der 60 den allgemeinen Zumutbarkeitsregeln.Sicherlich betrachtet der eine oder andere ältere Arbeitslose den Arbeitslosengeld-I-Bezug als Übergangszeit zur späteren Rente und ist weniger an einer Arbeitsaufnahme interessiert. Daher ist das Verhältnis zwischen älteren Arbeitslosen und Arbeitsagentur manchmal keineswegs konfliktfrei.
58er-Regeleung abgeschafft
Als Älterer sollten Sie sich klarmachen, dass bei der Arbeitsagentur für Jung und Alt die gleichen Regeln gelten. Die alte 58er-Regelung, nach der sich Arbeitslose ab 58 aus der Arbeitssuche ausklinken konnten, ohne dass dies Folgen für die Leistungsansprüche hatte, ist Ende 2007 ausgelaufen. Hierauf können sich nur noch diejenigen berufen, die 2007 bereits arbeitslos und jenseits der 58 waren.
Für alle anderen älteren Arbeitslosen (auch für 64-Jährige) gelten bei der Arbeitsvermittlung genau die gleichen Regeln wie für Jüngere. Insbesondere müssen die Betroffenen alle zumutbaren Arbeiten annehmen. Und zumutbar ist – beispielsweise – im Grundsatz auch für eine Bankkauffrau eine Reinigungsarbeit. Denn auch für Arbeitslose gibt es generell keinen Berufs- und Qualifikationsschutz.
Schlechter bezahlte Stelle zumutbar
Zudem müssen sich auch ältere Arbeitslose die Vermittlung in Stellen gefallen lassen, die weit schlechter dotiert sind als diejenige, die sie zuletzt innegehabt haben. Schon in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist die Vermittlung in eine – gemessen am früheren Job – 20 Prozent schlechter bezahlte Stelle möglich. Ab dem vierten Monat sind sogar Einkommenseinbußen von 30 Prozent hinzunehmen. Und mit dem Beginn des siebten Monats ist eine Beschäftigung nur dann unzumutbar, wenn das zu erzielende Arbeitseinkommen nach Abzug der Werbungskosten niedriger ist als das Ihnen gezahlte ALG I.
Achtung: Wenn Sie eine zumutbare Stelle ablehnen, droht Ihnen zumindest eine zeitweise Sperre der Versicherungsleistung. Diese Regel sollten ältere Arbeitslose stets beachten. Denn das oben gewählte Beispiel der Bankkauffrau als Reinigungskraft ist nicht aus der Luft gegriffen. Ähnliche Erfahrungen haben bereits manche Ältere gemacht. Der eine oder andere Arbeitsvermittler scheint Gefallen daran zu finden, gerade älteren Arbeitslosen Stellen anzubieten, an denen diese aller Voraussicht nach kaum Interesse haben.
Nehmen Sie auch Stellenangebote ernst, an denen Sie nicht interessiert sind. Wenn Sie z. B. als Bankkauffrau eine Putzstelle ablehnen, droht ihnen eine zeitweise oder gar dauerhafte Streichung Ihres ALG I. Letzteres gilt vor allem dann, wenn Sie erklären, dass sie an solchen Stellen prinzipiell nicht interessiert sind. Wenn Sie sich dagegen bei einem Arbeitgeber vorstellen und die Stelle nicht erhalten, drohen Ihnen keinerlei Sanktionen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Arbeitgeber, der eine Reinigungskraft sucht, für eine ältere Bankkauffrau entscheidet, ist übrigens außerordentlich gering. |