Die Bank muss für die Erstellung eines Erbscheins zahlen
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Nach Auffassung der Richter ist der Erbe grundsätzlich nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, etwa bei einem Eintrag ins Grundbuch. Bei Bankgeschäften sehe kein Gesetz diesen Nachweis vor (Az.: XI ZR 311/04).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Erbengemeinschaft statt. Deren Bank hatte die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Dadurch entstanden Kosten von rund 1.440 Euro, die sie von der Bank zurückverlangten. Der BGH sah die Forderung als berechtigt an, da auch die Vorlage des eröffneten Testaments ein ausreichender Beleg gewesen wäre. Die Bank habe daher pflichtwidrig gehandelt, als sie auf der Vorlage des Erbscheins bestand.