Kündigung wegen Lappalien
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(verpd) Lädt ein Arbeitnehmer den Akku seines Rasierapparats an seinem Arbeitsplatz auf, so darf er deswegen ohne vorherige schriftliche Abmahnung ebenso wenig fristlos entlassen werden wie dafür, dass er seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis eine Stunde vor Dienstschluss verlassen hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (Az. 3 Sa 408/11).
Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter im September 2009 mündlich abgemahnt, weil er sein iPod an seinem Arbeitsplatzrechner aufgeladen hatte, ohne zuvor um Erlaubnis gefragt zu haben. Kurz darauf wurde er erneut mündlich abgemahnt. Dieses Mal ging es darum, dass der Arbeitnehmer wegen psychischer Probleme vormittags nicht zur Arbeit erschienen war, ohne deswegen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorzulegen.
Die Sache mit dem Rasierapparat
Als ihn sein Arbeitgeber vier Monate später dabei erwischte, wie er den Akku seines Rasierers an seinem Arbeitsplatz auflud, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dagegen zog der Arbeitnehmer vor Gericht.
In dem sich anschließenden Kündigungsschutzprozess trug der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung vor, dass sich der Kläger „uneinsichtig und halsstarrig“ verhalten habe. Denn vom heimlichen regelmäßigen Laden eines iPods und eines Rasierers sei der Weg zu einem Griff in die Kasse nicht mehr weit.
Wie uneinsichtig sich der Kläger verhalte, sei allein schon daran abzulesen, dass er das Büro nur einen Tag nach dem Zwischenfall mit dem Rasierer ohne Erlaubnis der Bürovorsteherin eine Stunde vor Dienstschluss verlassen habe.
Unangemessene Reaktion
Doch all das konnte die Richter des Kölner Landesarbeitsgerichts nicht überzeugen. Sie gaben der Klage des Arbeitnehmers gegen die fristlose Entlassung statt. Gemäß Paragraf 626 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Arbeitsverhältnis zwar auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das setzt aber die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraus. Von einer solchen Unzumutbarkeit gingen die Richter in dem entschiedenen Fall jedoch nicht aus.
Denn angesichts des wirtschaftlichen Schadens, welcher dem Arbeitgeber beim Aufladen des Rasierapparats entstanden ist, hielt das Gericht eine fristlose Kündigung nicht für angemessen. Das gelte auch für den Umstand, dass der Kläger am darauffolgenden Tag eine Stunde vor Büroschluss seinen Arbeitsplatz verlassen hat. Nachweisbar nachteilige betriebliche Auswirkungen waren dadurch nämlich nicht entstanden.
Nach Ansicht der Richter wäre allenfalls ein klärendes Personalgespräch beziehungsweise eine deutliche Abmahnung angemessen gewesen. Durch die fristlose Kündigung hat der Arbeitgeber hingegen deutlich überreagiert. Dass man wegen „Stromdiebstahls“ in Höhe weniger Cent nicht ohne Weiteres entlassen werden darf, hatte im September 2010 auch schon das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Seinerzeit ging es um die Aufladung des Akkus eines Elektrorollers. Dadurch waren Stromkosten in Höhe von 1,8 Cent entstanden.
Streit mit dem Arbeitgeber vor Gericht
Das Urteil zeigt, dass man als Arbeitnehmer nicht alles klaglos hinnehmen muss. Allerdings gilt, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Kosten selbst tragen müssen.
Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie in dem aufgezeigten Fall den Rechtsstreit gewinnt, müsste er seine Anwalts- und anteiligen Gerichtskosten selbst bezahlen.
Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt nämlich im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht.