Geldtipps-Newsletter 9.2.2012
Liebe Leserin, lieber Leser,
wenn ein Student den BAföG-Höchstsatz erhalten will, gibt es einen kleinen Trick. Seine Eltern müssen dem BAföG-Amt gegenüber die Auskunft über ihr Einkommen verweigern. Dann wird dieses Einkommen nicht mehr angerechnet.
Das geht allerdings nur, wenn der Student mindestens 25 Jahre alt ist. Erst dann sind die Eltern ihm gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig und dürfen die Einkommensauskunft verweigern.
Die Steuer-Spar-Erklärung ist Testsieger im diesjährigen Test bei ComputerBILD (Ausgabe 4/12). "Einfacher als der Testsieger ließ sich kein anderes Programm bedienen", urteilt ComputerBILD. Warum sollten Sie sich mit einer anderen Software quälen?
ComputerBILD schreibt: "ein verdienter Testsieg" und gibt noch ein Preisurteil ab: "sehr günstig".
Weitere interessante Themen für Sie in dieser Ausgabe:
- Steuer-Spar-Erklärung 2012
- Arzneimittelbezug aus dem Ausland ist zulässig
- Wer für Sturmschäden an Haus und Auto zahlen muss
- Sozialversicherungsträger müssen dreijährige Verjährungsfrist bei Rückgriffsansprüchen einhalten
Viel Spass bei der Lektüre
Ihre Geldtipps-Redaktion
BAföG: Elternunabhängige Förderung nach Auskunftsverweigerung
Längst nicht in jedem Fall sind Eltern für ihre studierenden Kinder unterhaltspflichtig. Die BAföG-Ämter verlangen von den Eltern jedoch – ohne dass deren Unterhaltspflicht geprüft wird – Angaben über deren Einkommen und rechnen dieses ggf. auf den BAföG-Bedarf an. Dabei müssen Eltern allerdings nicht mitspielen. Sie können ihre Angaben verweigern und damit ihrem Sprössling ggf. eine elternunabhängige Förderung sichern. Für den Fall, dass tatsächlich keine Unterhaltspflicht besteht, wird das BAföG-Amt keinesfalls gegen die Eltern vor Gericht ziehen.
Steuer-Spar-Erklärung 2012
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Arzneimittelbezug aus dem Ausland ist zulässig
Medikamente darf ein Patient zwar nicht direkt aus dem Ausland beziehen, aber wenn eine deutsche Apotheke den Handel abwickelt, ist der Bezug von Arzneimitteln aus dem Ausland erlaubt.
Wer für Sturmschäden an Haus und Auto zahlen muss
Wer einen Sturmschaden geltend machen will, muss die Gefahr "Sturm" ausdrücklich mitversichert haben und das Vorkommen einer in der Police festgelegten Windstärke nachweisen. In der Regel leisten die Versicherer ab Windstärke 8 nach der Beaufort-Skala. In diesem Fall fegt der Wind mit 62 bis 74 km/h um die Häuser.
Sozialversicherungsträger müssen dreijährige Verjährungsfrist bei Rückgriffsansprüchen einhalten
Zahlt eine Krankenkasse die Behandlungskosten für einen verunglückten Versicherten (hier: 200.000 Euro), für die ein Dritter zu Schadensersatz verpflichtet ist, muss er die dreijährige Verjährungsfrist beachten. Ansonsten verfällt der Regressanspruch der Kasse gegen den Versicherten.
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