Zuordnung, Anschaffung und Abschreibung des Betriebs-PKW
Beim Geschäftswagen eines Selbstständigen muss zunächst geklärt werden, ob er zum Betriebsvermögen gehört. Beträgt die betriebliche Nutzung des Pkw über 50 %, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Falls kein Fahrtenbuch geführt wird, muss in diesem Fall die private Kfz-Nutzung über die 1 %-Methode versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % haben Sie ein Wahlrecht: Sie können das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln oder Sie können es im Privatvermögen belassen.
Im Beitrag erfahren Sie,
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wie Sie den Umfang der betrieblichen Nutzung nachweisen;
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unter welchen Voraussetzungen Sie den ermittelten Prozentsatz auch in späteren Jahren beibehalten dürfen;
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welche steuerlichen Konsequenzen es hat, wenn Ihr Pkw Betriebsvermögen ist;
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wann Sie schon drei Jahre vor dem Kauf einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten ansetzen können;
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wie Sie rechnen, wenn Sie den Geschäftswagen aus dem Privatvermögen in den Betrieb einlegen;
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welche Abschreibungsmöglichkeiten Sie haben.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 1.1 Vermögensart hängt von betrieblicher Nutzung ab
- 1.2 So treffen Sie Ihre Entscheidung
- 1.3 Gewillkürtes Betriebsvermögen erfordert Zuordnung
- 2.1 Was sind betriebliche Fahrten?
- 2.2 Keine Aufzeichnungspflicht bei bestimmten Berufen
- 2.3 Repräsentative Aufzeichnungen über drei Monate
- 2.4 Beibehalten des ermittelten Prozentsatzes
- 3.1 Privatnutzung bei notwendigem Betriebsvermögen
- 3.2 Privatnutzung bei gewillkürtem Betriebsvermögen
- 3.3 Wechsel der Vermögensart durch geänderte Nutzung
- 4.1 Vorheriger Investitionsabzugsbetrag
- 4.2 Anschaffungskosten des Pkw
- 4.3 Wie wird die Umsatzsteuer behandelt?
- 4.4 Einlage aus dem Privatvermögen
- 4.5 Sie geben einen Pkw in Zahlung
- 4.6 Kreditfinanzierung
- 5.1 Nutzungsdauer bei Betriebsfahrzeugen
- 5.2 Ihre Abschreibungsmöglichkeiten
- 5.3 Prüfung der Angemessenheit