Nach Piloten-Urteil: Arbeitnehmer können auf Weiterbeschäftigung bestehen
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Der generelle Trend – nicht nur in Deutschland – geht in Richtung der Anhebung des gesetzlichen Rentenalters. Arbeitnehmer sollen später in Rente gehen. Das bedeutet aber auch: Tendenziell müssen sie länger arbeiten.
In diesen Trend reiht sich – im Großen und Ganzen – die Rechtsprechung ein, die zunehmend Regelungen zum zwangsweisen frühzeitigen Ausschluss aus dem Arbeitsleben »kippt«. Dazu passt auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.9.2011 zur tariflichen Altersgrenze für Piloten (Az. C-447/09). Die strikte 60-Jahres-Altersgrenze der Lufthansa für ihre Piloten ist nicht zulässig, entschied das Gericht. Auch Piloten jenseits der 60 dürfen ins Cockpit, solange der zweite Pilot jünger ist als 60 Jahre.
Nach dem Lufthansa-Tarifvertrag müssen die Piloten ihren Beruf mit 60 komplett aufgeben. Die deutschen Gesetze und auch die internationalen Regelungen sind da großzügiger: Sie regeln, dass immer mindestens ein Pilot jünger als 60 Jahre sein muss; ganz Schluss ist aber erst mit 65 Jahren. Gegen die strenge Tarifregelung hatten drei ehemalige Lufthansa-Piloten geklagt; das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den Streit dem EuGH vorgelegt.
Nicht jede Ungleichbehandlung wegen des Alters sei jedoch nach europäischem Recht verboten, betonte der EuGH. Eine Schlechterstellung von Älteren sei zulässig, wenn der Beruf »altersabhängige körperliche Fähigkeiten« voraussetze. Doch die tarifliche Altersgrenze der Lufthansa schieße über das hinaus, was notwendig ist, um die Sicherheit zu gewährleisten. Denn sowohl nach Einschätzung des deutschen Gesetzgebers als auch der internationalen Luftfahrtorganisationen reiche es aus, die Tätigkeit ab 60 Jahren zu reglementieren und zu begrenzen, argumentieren die Richter des EuGH. Schärfere Altersregeln seien nicht erforderlich und dürften auch von den Tarifparteien nicht vereinbart werden.
Nach bisheriger Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2006 waren tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. An dieser Rechtsprechung kann spätestens nach dem aktuellen EuGH-Urteil nicht mehr festgehalten werden.
Generell hat der EuGH allerdings Altersgrenzen, die an das gesetzliche Rentenalter anknüpfen, gebilligt (wie in der sogenannten Rosenbladt-Entscheidung, Az. C-45/09). Wie hoch der Anspruch auf Altersrente tatsächlich ist, spielt danach keine Rolle. Auch eine Altersgrenze von 68 Jahren für Universitätsprofessoren, wie sie das bulgarische Recht vorsieht, hielt der EuGH für europarechtskonform (Georgiev-Entscheidung, Az. C-250/09).
Ebenso unzulässig ist eine Altersgrenze von 60 Jahren für Flugbegleiter. Das war bereits vor dem aktuellen Piloten-Urteil klar, besteht hier doch erst recht keine entsprechende Gefährdungssituation.
Als sachliche Gründe hat der EuGH eine verbesserte Leistungsfähigkeit sowie eine ausgewogene, generationenübergreifende Altersstruktur der Belegschaft anerkannt. Auch hier ist letztlich die Verhältnismäßigkeit der Regelung entscheidend. Zu prüfen ist zudem stets, ob der sachliche Grund im konkreten Fall überhaupt durch die gewählte Maßnahme verfolgt werden kann. Im Ergebnis ist stets eine Einzelfallbetrachtung geboten.
Dem EuGH nicht vorgelegt wurde bisher die Zulässigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren für Notare. Diese hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 22.3.2010 für rechtens befunden (Az. NotZ 16/09) und die Frage nicht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.