In der Pflegezeit gut abgesichert

Wenn ein naher Verwandter von Ihnen pflegebedürftig wird, vielleicht durch einen Unfall, haben Sie alle Hände voll zu tun. Der organisatorische Aufwand zu Pflegebedürftigkeitsfeststellung ist nicht zu unterschätzen.

Das Pflegezeitgesetz reagiert auf die Situation und räumt Arbeitnehmern zehn Tage ein, in denen Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellen muss, damit Sie sich um alles kümmern können.

Und das Gesetz geht noch weiter: Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, haben Sie Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit. Dieser Anspruch ist allerdings nicht garantiert wie die zehn Tage zum so genannten Krisenmanagement.

Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag genau, wie diese Regeln in der Praxis aussehen, gehen auch auf die Situation ein, wenn Sie als Arbeitsloser in die Rolle des Pflegenden kommenden und sprechen Ihre finanzielle und sozialversicherungsrechtliche Situation in dieser Zeit durch.

Diesen Beitrag haben schon 1 Personen gekauft  |  Datum: 18.05.2012 
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Inhaltsverzeichnis des Beitrags

Dieses Kapitel enthält keine weiteren Unterpunkte
  • 2.1 Regelungen zum Krisenmanagement
    • 2.1.1 Lohnfortzahlung: ja oder nein?
  • 2.2 Anspruch auf Pflegezeit
    • 2.2.1 Teilzeitarbeit möglich
    • 2.2.2 Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit möglich
    • 2.2.3 Pflegepersonen genießen Kündigungsschutz
  • 2.3 Wer gilt nach dem Gesetz als naher Angehöriger?
  • 3.1 Arbeitslosenversicherung
    • 3.1.1 Fall 1: Pflegezeit als Pause vom Job
    • 3.1.2 Fall 2: Rückzug in die Angehörigenpflege nach dem Bezug von ALG I
    • 3.1.3 Fall 3: Vor der Pflegezeit weder sozialversicherungspflichtig beschäftigt noch Bezieher von ALG I
  • 3.2 Kranken- und Pflegeversicherung
    • 3.2.1 Möglichkeit 1: Familienversichert über den Ehepartner oder die Eltern
    • 3.2.2 Möglichkeit 2: Freiwillig gesetzlich versichert
    • 3.2.3 Möglichkeit 3: Privat versichert
  • 3.3 Gesetzliche Rentenversicherung
    • 3.3.1 Prüfung der Rentenversicherungspflicht
    • 3.3.2 Wie viel ist die Pflegezeit für die Rente wert?
  • 3.4 Gesetzliche Unfallversicherung
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