Pflegeversicherung und Pflege
Pflegebedingte Aufwendungen dürfen Sie in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehen, wenn es sich um pflegebedingte Kosten handelt für- Sie selbst, Ihren Ehepartner und/oder Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben;
- einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person.
Auch hier zieht das Finanzamt automatisch die zumutbare Belastung ab.
Pflegen Sie persönlich eine andere Person, honoriert der Gesetzgeber das mit dem Pflege-Pauschbetrag – allerdings nur, wenn der Gepflegte nicht "nur" pflegebedürftig ist, sondern sogar hilflos. Zustehen kann Ihnen dieser Pauschbetrag, wenn
- Sie Ihren Ehepartner pflegen,
- Sie einen Dritten pflegen oder
- Ihr Ehepartner das tut. Dabei kann es sich bei dem Gepflegten um Ihr Kind oder eine andere Ihnen nahestehende Person handeln.
Wichtig: Beim Pflege-Pauschbetrag zieht der Finanzbeamte keine zumutbare Belastung ab!
Wenn eine Heimunterbringung nachweislich wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit notwendig ist, können die Kosten zu abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führen. Ein Heimaufenthalt aus Altersgründen ist dagegen steuerlich nicht absetzbar.
Auch wenn die Kosten nicht für Sie selbst, sondern für eine andere Person anfallen, können Ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehbar sein.