Was tun bei der Fusion von Krankenkassen?
-
Die gesetzlichen Krankenkassen Deutsche Angestellten Krankenkasse und Betriebskrankenkasse Gesundheit haben sich zum Jahreswechsel zusammengeschlossen. Nach dieser Großfusion zwischen der drittgrößten Krankenkasse DAK und der größten Betriebskrankenkasse BKK Gesundheit gehören der neuen Krankenkasse namens DAK-Gesundheit 5,1 Mio. Mitglieder und 6,6 Mio. Versicherte an. Der Haushalt der neuen Kasse wird im Jahr 2012 rund 20 Mrd. Euro betragen.
Den Kunden der beiden Kassen sollen durch die Fusion keinerlei Kosten oder zusätzliche Arbeit entstehen. Alle Krankenversicherungskarten bleiben gültig, alle Behandlungen werden ohne Einschränkungen fortgesetzt und auch die Zusatzversicherungen bleiben wie bisher bestehen.
Was passiert, wenn die Krankenkasse schließt?
Grundsätzlich können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die geschlossen wird, ihre neue Kasse frei wählen. Das Wahlrecht selbst kann bereits ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe der Schließung ausgeübt werden. Pflichtversicherte Mitglieder können bis zu zwei Wochen nach der Schließung der bisherigen Krankenkasse eine neue Kasse frei wählen. Um dieses Wahlrecht auszuüben, reicht es aus, einen formlosen Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse per Post oder Fax zu stellen, z.B. einen frei formulierten, persönlich unterschriebenen Brief mit Name, Adresse und gewünschtem Eintrittszeitpunkt.
Der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung schließt sich dann nahtlos an den bisherigen an. Nach dem Wechsel sind das Mitglied und alle beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen ab dem ersten Tag nach der Schließung bei der neu gewählten Kasse versichert. Anwartschafts- oder Wartezeiten gibt es nicht.
Vom Kassenwahlrecht Gebrauch machen
Hat ein pflichtversichertes Mitglied aus irgendeinem Grund keine andere Krankenkasse gewählt oder ist die Zwei-Wochen-Frist verstrichen, wird für einige Personengruppen eine Nachfolgekasse von anderen Stellen ausgewählt. Dabei wird in der Regel der gesetzlich Krankenversicherte wieder bei der Krankenkasse angemeldet, bei der er vor der Mitgliedschaft bei der nun geschlossenen Kasse krankenversichert war.
Kann diese nicht ermittelt werden oder war er bei keiner Kasse versichert, können die entsprechenden Stellen eine neue Krankenkasse bestimmen. Für alle Mitglieder ist es allerdings ratsam, von ihrem Kassenwahlrecht Gebrauch zu machen. Andernfalls könnten sie z.B. bei einer Krankenkasse angemeldet werden, die Zusatzbeiträge verlangt oder erwünschte Zusatzleistungen, z.B. in der häuslichen Pflege oder bei Vorsorgeuntersuchungen, nicht anbietet.
Frist verstrichen
Hat ein pflichtversicherter Arbeitnehmer keine neue Kasse gewählt bzw. die Wahlfrist verstreichen lassen, meldet der Arbeitgeber ihn bei einer Kasse seiner Wahl an oder bei der Kasse, bei der der Arbeitnehmer vor der bisherigen Kasse versichert war. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II übernimmt das die Bundesagentur für Arbeit. Bei Rentnern, die keine neue Kasse wählen, wird die nachfolgende Krankenkasse durch den zuständigen Rentenversicherungsträger bestimmt. So werden Lücken im Versicherungsschutz verhindert.
Freiwillig versichert? Eigeninitiative gefragt!
Keinen Automatismus gibt es für freiwillig gesetzlich Versicherte, z.B. für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflicht-Grenze. Wenn sie weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben wollen, müssen sie innerhalb von drei Monaten selbst eine andere Krankenkasse finden, die sie aufnimmt. Wird die Frist versäumt und besteht keine andere Absicherungsmöglichkeit, greift die sog. nachrangige Versicherungspflicht.
Versicherungsschutz bietet dann die Krankenkasse, bei der eine Mitgliedschaft vor der Schließung der bisherigen Kasse bestand. Aufgrund der nachrangigen Versicherungspflicht werden freiwillig Versicherte ab dem ersten Tag, an dem die bisherige Kasse geschlossen wurde – auch rückwirkend – einer Krankenkasse zugewiesen. Dadurch wird ein nahtloser Versicherungsschutz erreicht. Die Krankenversicherungsbeiträge werden ebenfalls rückwirkend berechnet.