Private Krankenversicherung: Selbst gezahlte Krankheitskosten bei Beitragserstattungstarif sind nicht steuerlich absetzbar
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Besonders bei jungen und gesundheitlich fitten privat Krankenversicherten sind Tarife mit Beitragsrückerstattung beliebt. Um die lukrative Erstattung nicht zu gefährden, zahlen manche Versicherte – ähnlich wie bei kleineren Autounfällen zur Rettung des Schadensfreiheitsrabatts – niedrige Behandlungskosten selbst. Steuerlich geltend machen können sie die freiwillig selbst übernommenen Kosten aber nicht, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einem unanfechtbaren Beschluss vom 31.1.2012 (Az. 2 V 1883/11).
Nach § 33 EStG können Kosten der Krankenbehandlung, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Wer jedoch freiwillig darauf verzichtet, Ausgaben bei seinem Krankenversicherer geltend zu machen, kann sich nicht darauf berufen, dass die Ausgaben zwangsläufig sind. Kosten, die ein Steuerpflichtiger durch Inanspruchnahme seiner Versicherung vermeiden kann, dürfen nicht über den Steuerabzug auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Der Betroffene werde – so das Gericht – durch den Verlust des Anspruchs auf Beitragsrückerstattung auch nicht unzumutbar belastet. Nicht jeder wirtschaftliche Vorteil, der mit dem Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Versicherer verbunden ist, führe dazu, dass die Geltendmachung unzumutbar wird. Üblicherweise entsteht der Anspruch auf Beitragsrückerstattung für jedes Jahr, in dem keine Leistungen der Versicherung in Anspruch genommen werden, aufs Neue.
Wenn bestimmte Behandlungskosten weder von der privaten noch von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, etwa weil sie nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind (z.B. Alternativmedizin) oder den vereinbarten Selbstbehalt nicht überschreiten, ist weiter ein Abzug nach § 33 EStG möglich. Der wird allerdings regelmäßig durch die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung empfindlich geschmälert.