Krankenkassen überprüfen kostenfreie Familienversicherung
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In diesen Monaten erhalten viele Eltern Post von ihrem gesetzlichen Krankenversicherer. Dieser kontrolliert dabei vor allem das Einkommen der Sprösslinge. Viele Versicherte wundern sich, dass die Prüfung – anders als beim Kindergeld – auch bei minderjährigen Kindern vorgenommen wird. Bei Kindern unter 15 findet die Prüfung im Drei-Jahres-Rhythmus statt. Danach jedes Jahr.
Hintergrund ist dabei, dass die beitragsfreie Familienversicherung generell nur dann greift, wenn die Sprösslinge des Versicherten oder auch der mitversicherte Ehepartner im Jahr 2011 monatliche Einkünfte in Höhe von maximal 365,00 € hatten. Im Jahr 2012 liegt diese Verdienstgrenze bei 375,00 €.
Ausnahme: Bei einem Minijob dürfen die Betroffenen auch bis zu 400,00 € verdienen. Liegt das Einkommen der Mitversicherten dauerhaft höher, so müssen sie sich selbst krankenversichern. Kurzfristig – etwa bei Ferienjobs – dürfen die Einkommensgrenzen überschritten werden. Für einen Zeitraum von zwei Monaten innerhalb eines Jahres sind höhere Einkünfte erlaubt. Wichtig dabei: Auch Kapitaleinkünfte der Sprösslinge zählen mit. Die Schatzbriefe, die eine Großmutter ihrem Enkel geschenkt hat, können damit der kostenlosen Familienversicherung im Wege stehen. Von den Zinsen wird dabei allerdings der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € abgezogen. Zudem werden die Zinsen – auch wenn sie nur in einem Monat anfallen – rechnerisch auf das ganze Jahr verteilt.
Kinder unter 23, die nicht erwerbstätig sind, können familienversichert sein, wenn ihre Eltern Mitglied einer gesetzlichen Kasse sind. Unter 23-Jährige ohne Job sind damit auch in Wartezeiten vor einer Ausbildung weiter bei ihren Eltern mitversichert. Das Gleiche gilt für Kinder, die arbeitslos sind, soweit sie nicht schon als Leistungsbezieher über die Arbeitsagenturen krankenversichert sind.
Studenten und Schüler können bis zum 25. Lebensjahr familienversichert sein, sofern sie nicht über zu viel Einkommen verfügen. Gleiches gilt für diejenigen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen. Sofern Schüler oder Studenten bereits ihren Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, verlängert sich für sie die Zeit der Familienversicherung noch um die Dauer ihrer Dienstzeit. Ex-Dienstleistende können deshalb auch noch nach ihrem 25. Geburtstag über ihre Eltern versichert sein.
Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommt die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung infrage.
Auszubildende sind in jedem Fall versicherungspflichtig – und müssen von der Ausbildungsvergütung Beiträge an die Sozialversicherungen zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung – was vor allem in den neuen Bundesländern noch vorkommt – weniger als 375,00 € im Monat beträgt.
Wenn die Kinder nicht mehr kostenlos mitversichert sind, lohnt es sich, zu prüfen, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung lohnt. Beachten Sie dabei: Bei der »Privaten« ist jedes Familienmitglied jeweils gesondert und mit eigenem Beitrag versichert.