Kündigung: Abfindung darf von gesetzlicher Regelung abweichen
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Wer seinen Arbeitsplatz verliert, hat oft die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Doch der Arbeitgeber kann eine Abfindung anbieten und so eine Kündigungsschutzklage vermeiden. Dabei gilt es jedoch, die Regeln genau einzuhalten.Arbeitnehmer können nach einer Kündigung häufig wählen, ob sie vor Gericht klagen oder vom Arbeitgeber eine Abfindung kassieren. Gesetzlich geregelt ist dieses Verfahren in Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Ein Abfindungsanspruch besteht demnach nur dann, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und die Abfindung im Kündigungsschreiben unter der Voraussetzung anbietet, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist ungenutzt verstreichen lässt.
Vereinfachte Abfindungsregelung
Der Gesetzgeber hatte diese Regelung 2004 eingeführt, um Unternehmen und Arbeitsgerichten wenigstens einen Teil der Kündigungsschutzprozesse zu ersparen. Ob dies gelungen ist, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Zwar ist die Anzahl der Verfahren vor den Arbeitsgerichten insgesamt deutlich gesunken, doch auch vier Jahre nach der Reform des Kündigungsschutzgesetzes müssen die Arbeitsrichter in vier von zehn Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung befinden. Zudem beschäftigt auch die Abfindungsregelung die Gerichte.
Umstritten ist häufig die Höhe der Abfindung. Nach Paragraf 1a KSchG steht dem Arbeitnehmer ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr zu. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass der Arbeitgeber auch eine geringere Abfindung festlegen kann. In diesem Fall muss er jedoch darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein Abfindungsangebot nach Paragraf 1a KSchG handelt.
Klare Vereinbarungen ersparen Klagen
In diesem aktuellen Fall hatte das Unternehmen dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm eine Abfindung angeboten, falls er auf eine Klage verzichtet. Das Kündigungsschreiben enthielt einen handschriftlichen Vermerk über eine vereinbarte Abfindung von 8.000 Euro. Der Arbeitnehmer verzichtete daraufhin auf eine Kündigungsschutzklage, verlangte aber eine höhere Abfindung. Denn nach dem Kündigungsschutzgesetz standen ihm gut 12.070 Euro zu.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht (Urteil vom 13. Dezember 2007, Az. 2 AZR 807/06). Das Kündigungsschreiben entsprach den in Paragraf 1a KSchG vorgegebenen Bedingungen. Trotz der handschriftlichen Notiz war für den Kläger nicht ausreichend deutlich zu erkennen gewesen, dass davon abgewichen werden und die Abfindung niedriger ausfallen sollte als ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr.
Abfindung immer auch Verhandlungssache
Doch so erfreulich für den Arbeitnehmer muss es nicht immer laufen. Aus Paragraf 1a KSchG lässt sich nämlich kein Anspruch auf eine Mindestabfindung als Gegenleistung für einen Klageverzicht ableiten.
Legt ein Sozialplan eine niedrigere Abfindung fest, die sich aus einem betriebsinternen Punktesystem ergibt, können betkündigte Arbeitnehmer nicht auf einer Abfindung nach Paragraf 1a KSchG bestehen. Der Gesetzgeber hat mit diesem Paragrafen lediglich ein einfaches Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen anbieten wollen, urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 24/06).
Abweichende Regelungen seien dadurch nicht ausgeschlossen. Allerdings muss nur klar sein, dass die Abfindung nicht durch Paragraf 1a KSchG geregelt wird.