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Hartz-IV-Urteil: Neue Härtefallklausel bringt höhere Leistungen

[17.02.2010] -
Ursula von der Leyen hat das Arbeitslosengeld II schnell nachgebessert. Grund: Zu den Regelsätzen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese nicht schematisch als altersgestaffelte Prozentwerte des Regelsatzes für Erwachsene festgelegt werden dürfen.

Wegen des kürzlich ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitslosengeld II (s.u.) hat das Bundesarbeitsministerium am 17.2.2010 eine "Positiv- und Negativliste" über mögliche zusätzliche Leistungen für Empfänger von Grundsicherung für arbeitsfähige Langzeitarbeitslose und deren Familien erstellt.

Folgende Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, sofern sie regelmäßig wiederkehren oder andauern. Dafür kann es u.U. zusätzliche Geldleistungen in Höhe der entstehenden Kosten geben.
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,
  • regelmäßige Fahrt- oder Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern nach einer Ehescheidung.
Kosten für Nachhilfeunterricht können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt, z.B. langfristige Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs innerhalb von sechs Monaten bestehen, längstens bis zum Schuljahresende. In der Regel können Kosten für Nachhilfeunterricht nicht übernommen werden. Vorrangig sind schulische Förderkurse zu nutzen.

Diese Aufzählung von möglichen Mehrbedarfen beim Arbeitslosengeld II ist nicht abschließend. Die Leistungen werden nur bei erheblicher Unterversorgung gewährt. Kurzfristige und vorübergehende Bedarfsspitzen sind von den Regelleistungen zu finanzieren.

Aus der Regelleistung und nicht mit zusätzlichen Mehrbedarfs-Leistungen für Härtefälle sind u.U. folgende Ausgaben zu bestreiten: z.B. Bekleidung für Übergrößen, Waschmaschine, Praxisgebühr beim Arztbesuch, Brille, Zahnersatz.

Tipp
Fragen kostet nichts: Betroffene sollten bei einem dauerhaften Mehrbedarf immer mit ihrem zuständigen Betreuer bei der Arbeitsagentur oder der ARGE sprechen.


Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Die Vorschriften des SGB II zu den Regelsätzen sind verfassungswidrig (BVerfG, 9.2.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Die Leistungen für Kinder müssen neu festgelegt werden.

Bekommen Hartz-IV-Bezieher jetzt aktuell oder sogar rückwirkend höhere Leistungen?

Nein. Das Urteil wirkt sich für die Vergangenheit nicht aus – und im Regelfall auch nicht für die Gegenwart. Die aktuellen Bescheide über die Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG) II und Sozialgeldes behalten weiter ihre Gültigkeit. Die Leistungen werden weiter in der bisherigen Höhe gewährt, solange die Betroffenen nach den gesetzlichen Regeln „bedürftig“ sind.

Werden die Regelsätze 2011 höher ausfallen?

Das ist nach dem Karlsruher Urteil nicht klar. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, anders als bislang eine transparente Berechnung und Begründung der Regelsätze vorzulegen. Dazu hat er bis zum 31.12.2010 Zeit. Dabei müssen die Regelsätze für Kinder extra berechnet werden – und nicht als pauschale Prozentsätze der Beträge, die für Erwachsene gelten.

Bringt es etwas, gegen die derzeitige Regelsatz-Höhe Widerspruch einzulegen oder zu klagen?

Nein. Das bringt nichts. Die bisherigen Sätze gelten bis zur Neuregelung weiter.

Wer hat denn einen direkten Vorteil vom jüngsten Hartz-IV-Urteil?

Personen, die einen „besonderen“ und „nicht nur einmaligen Bedarf“ haben. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die regulären Sätze zum Lebensunterhalt nur einen „durchschnittlichen Bedarf decken“. Bedarf, der in Sonderfällen auftritt, werde hierdurch nicht berücksichtigt. Das ist verfassungswidrig, befand das Gericht. Das Grundgesetz gebiete es, den „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist“.

Was ist mit einem solchen „besonderen Bedarf“ gemeint?

Das hat das Gericht nicht ausgeführt. Beispiele hierfür könnten etwa laufende, regelmäßig anfallende Fahrtkosten von Schülern sein, wenn die Kommune die Kosten nicht übernimmt. Oder auch die Kosten für das Mittagessen, wenn ein Kind eine Ganztagsschule besucht. Auch Menschen, die ständig – etwa weil sie sehr groß oder beleibt sind – besondere Kleidung benötigen, die zu Normalpreisen nicht erhältlich ist, könnten hiervon profitieren. Ebenso Eltern, bei denen Reisekosten regelmäßig anfallen, wenn sie das Umgangsrecht mit ihren beim anderen Elternteil lebenden Kindern wahrnehmen wollen.

Sind auch Gesundheitsausgaben hiervon betroffen?

Das könnte sein. Beispiele könnten hier ständig anfallende Kosten für Medikamente sein, auf die chronisch Kranke zwar angewiesen sind, die aber von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Das gilt etwa bei Schuppenflechte oder Neurodermitis. Auch die Beiträge von privat Krankenversicherten, die ja seit Anfang 2009 als Hartz-IV-Bezieher nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung kommen, könnten einen solchen „besonderen“ und „nicht nur einmaligen“ Bedarf begründen. Denn auch der auf die Hälfte verringerte Beitrag zum Basistarif der privaten Krankenversicherungen wird bislang nur zum Teil von den Hartz-IV-Trägern übernommen.

Gilt das auch für Zusatzbeiträge, die gesetzlich Versicherte demnächst häufig zahlen müssen?

Hartz-IV-Bezieher müssen in der Regel zunächst einmal sehen, wie sie selbst ihre Krankenversicherungskosten senken. Das bedeutet für gesetzlich Versicherte: Solange es Kassen ohne Zusatzbeitrag gibt, ist für sie ein Krankenkassenwechsel zumutbar – es sei denn, sie sind auf bestimmte Sonderleistungen ihrer Krankenkasse angewiesen. Wenn flächendeckend Zusatzbeiträge eingeführt sind, werden die Ämter diese übernehmen müssen.

Können Mittel für „besonderen Bedarf“ auch schon jetzt eingefordert werden?

Ja. Auch wenn noch keine Gesetzesänderung erfolgt ist, können Betroffene ab sofort solche Sonderleistungen beantragen. Dabei können sie sich – wie das Gericht betont hat – bis zu einer Neuregelung, die spätestens Anfang 2011 erfolgen muss, direkt auf das jetzige Urteil des Bundesverfassungsgerichts beziehen.

Allerdings gibt es keine Garantie, dass die Ämter Ihren Wünschen auch folgen werden. Generell ist damit zu rechnen, dass die Ämter – ebenso wie demnächst wohl der Gesetzgeber – nur in Ausnahmefällen Sonderleistungen zugestehen werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch bei diesem Punkt nur windelweiche Vorgaben gemacht: Leistungen für einen zusätzlichen Bedarf kämen danach nur dann in Frage, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen ... das notwendige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.“ Das komme jedoch „nur in seltenen Fällen in Betracht“.

Gibt das Urteil auch die Möglichkeit, einmalige Beihilfen einzufordern?

Nein. Solche Beihilfen für einen einmaligen (nicht regelmäßigen) besonderen Bedarf – etwa für neue Winterstiefel oder den Ersatz einer defekten Waschmaschine – , die es bei der früheren Sozialhilfe gab, lassen sich aus dem Karlsruher Urteil nicht begründen.

Hier kommen Sie zum kompletten Urteil.


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