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Rechtswidriger Ein-Euro-Job: ALG-II-Bezieher hat Erstattungsanspruch

[03.03.2010] -
Für ALG-II-Träger kann es teuer werden, wenn sie einem Bezieher von Arbeitslosengeld II einen rechtlich unzulässigen Ein-Euro-Job zuweisen. Der Jobber hat dann ggf. gegen den Träger einen Erstattungsanspruch.

Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart am 11.8.2009 (Az. L 13 AS 419/07).

Ein-Euro-Jobs sind häufig nicht "zusätzlich" im Sinne von § 16 SGB II. Die Jobber erledigen nämlich oft Pflichtaufgaben Der Kommunen. Solche Ein-Euro-Jobs, durch die "normale" Arbeitsplätze faktisch vernichtet werden, wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden, sie sind rechtswidrig. Es ist allerdings nicht einfach, mit juristischen Mitteln gegen diesen Missbrauch, den auch der Bundesrechnungshof angeprangert hat, vorzugehen. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Ein-Euro-Jobs nicht um Arbeitsverhältnisse. Mithin können die Jobber auch bei der Beschäftigungsstelle – etwa einem Pflegeheim – keinen regulären Lohn einklagen.

Damit ist der "Quasi-Arbeitgeber" aus dem Schneider – nicht jedoch der ALG-II-Träger, wie sich aus dem jüngsten Ein-Euro-Job-Urteil des Stuttgarter LSG ergibt: Verhandelt wurde über den Fall eines ALG-II-Beziehers, der zwischen dem 25.4.2008 und dem 18.5.2008 für 65 Stunden in einem Ein-Euro-Job als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim tätig war. Dazu hatte ihn die beklagte Arbeitsgemeinschaft von Arbeitsagentur und Kommune (ARGE) verpflichtet. Diesen Bescheid hat die ARGE aber später aufgehoben, weil auch sie zur Ansicht gekommen war, dass der Job nicht "zusätzlich" im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II war.

Der Kläger hatte zunächst von der Stadt "Lohn" für seine geleisteten Arbeitsstunden eingeklagt. Nachdem das Arbeitsgericht diese Klage abgewiesen hatte, klagte er gegen die ARGE und verlangte Ersatz für die verrichtete Arbeit.

Das LSG gab dem Jobber im Grundsatz Recht. Der Richter nahm Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16.12.2004 (Az. 5 C 71. 03aG) zu den "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung" in der "alten" Sozialhilfe und entschied, dass die Folgen einer rechtswidrigen Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit rückabgewickelt werden müssen. Dem Kläger stehe grundsätzlich gegen die ARGE ein Anspruch auf Ersatz für seine "ohne Rechtsgrund aufgewandte Arbeitskraft" zu.

Wie viel das ist, ermittelt das LSG – wie das BVerwG – in Anwendung des maßgeblichen Tarifvertrags (hier: für Packer in der Speditionsbranche). Ausgehend von einem Tariflohn von  10,90 pro Stunde standen dem Kläger danach grundsätzlich rund  700 Euro zu. Damit verrechnet werden müssten allerdings – auch hierin folgt das LSG dem BVerwG – die für den fraglichen Zeitraum gewährten Grundsicherungsleistungen des ALG-II-Trägers. Da diese hier den Erstattungsanspruch übersteigen, hat der Kläger im entschiedenen Fall zwar grundsätzlich Recht bekommen – geht aber dennoch leer aus.

Tipp
In anderen Fällen kann es aber bei einer längeren Arbeitszeit im Ein-Euro-Job durchaus zu nennenswerten Lohnnachzahlungen in Form von Erstattungen kommen. Denn das BSG lässt ja 30 Stunden pro Woche zu. Gleiches dürfte vielfach für ledige und kinderlose ALG-II-Bezieher gelten. In solchen Fällen dürfte der nicht gezahlte Lohn die bezogenen ALG-II-Leistungen übersteigen. ALG-II-Beziehern mit offenkundig rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten kann in solchen Fällen nur geraten werden, Ersatz für die ohne Rechtsgrund (sprich: illegal) in Anspruch genommene Arbeitskraft zu verlangen. Dies könnte dazu führen, dass sich auch das BSG mit der "Erstattungsfrage" befassen muss. Der Stuttgarter Fall geht im Übrigen nicht vor das BSG, da dem Betroffenen selbst bei grundsätzlicher Anerkennung seiner Argumentation ohnehin keine Leistungsansprüche zustehen.


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