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Insolvenzgeld: Vorgestreckte Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens nicht gesichert

[03.02.2010] -
Wer einen Firmenwagen fährt, sollte sich hüten, fällige Reparaturkosten privat vorzustrecken. Denn wenn die Firma Pleite macht, bleibt ein Arbeitnehmer, der in Vorleistung getreten ist, auf den Kosten sitzen.

Durch das Insolvenzgeld der Arbeitsagentur sind diese Kosten jedenfalls nicht abgedeckt, befand das LSG Nordhein-Westfalen in seinem Urteil vom 1.10. 2009 (Az.: L 9 AL 89/07).

Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der "seinen" Firmenwagen auch privat nutzen durfte. Nach der Reparatur des Wagens bestand die Werkstatt wegen der dort bekannten schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers auf der Barzahlung der Reparatur. Der Arbeitnehmer zahlte. Doch kurz danach wurde sein Arbeitgeber insolvent. Damit war der Dienstwagen genauso verloren wie die vorgestreckten Kosten der Reparatur.

Die letzte Chance ist in solchen Fällen das Insolvenzgeld. Die Bundesagentur (BA) ersetzt den Arbeitnehmern des Gehalt für die letzten drei Monate vor Eintritt der Insolvenz. Zu diesem Arbeitsentgelt gehören aber nach Ansicht der LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 1.10.2009 nicht die Kosten für die Reparatur eines selbst genutzten Dienstwagens.

Das Insolvenzgeld soll nach Ansicht der Essener Richter das Entgelt ersetzen, das die Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellt. Kosten für die Reparatur eines auch selbstgenutzten Fahrzeugs sind in diesem Sinne kein Arbeitsentgelt, weil sie einer Selbstverpflichtung des Arbeitgebers entsprechen und keine erbrachte Arbeitsleistung honorieren.

Für Reisespesen und Benzinkosten von Montagearbeitern kommt die Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis: diese können Teil des Insolvenzgelds sein.

Tipp
Im Zweifelsfall sollte man einfach für seinen Chef nicht in Vorleistung treten.


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