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Arbeitslosenversicherung für Unternehmer hat ihre Tücken

[01.02.2010] -
Selbstständige werden bei dreimonatigem Beitragsverzug ohne Mahnung aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen.

Wer sich selbstständig macht, kann sich vielfach bei der Bundesagentur für Arbeit freiwillig arbeitslosenversichern. Das kostet wenig und bringt im Falle, dass der Sprung in die Selbstständigkeit nicht klappt, einen ordentlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wichtig ist dabei jedoch: Wer freiwillig bei der Bundesagentur für Arbeit versichert ist, muss unbedingt auf eine regelmäßige Beitragszahlung achten.

Wer seine freiwilligen Beiträge drei Monate nicht bezahlt, fällt nach einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.10.2009 aus der freiwilligen Versicherung heraus – und zwar ohne dass vorher gemahnt werden muss (Az. L 19 AL 74/08).

Eine 56-jährige Selbstständige aus Köln hatte wegen Zahlungsschwierigkeiten und psychischer Probleme mehr als drei Monate ihre Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr bezahlt. Diese stellte daraufhin das Ende des Versicherungsverhältnisses fest. Sie berief sich auf §28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB III; danach endet das Versicherungsverhältnis, wenn der Versicherungsberechtigte länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

Das LSG in Essen gab der BA in vollem Umfang Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verlust der Versicherungsansprüche endgültig, nachträgliche Zahlungen ändern daran nichts, und der Versicherungsstatus entfällt ohne ausdrückliche Mahnung der BA.

Da jeder Selbstständige vor Beginn der freiwilligen Versicherung auf seine Pflicht zur kontinuierlichen Beitragsentrichtung und die Folgen eines Zahlungsverzuges hingewiesen werde, bedarf es nach Ansicht des LSG auch keiner zusätzlichen Mahnung der BA.


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