| Nehmen Sie zur Beratung einen Zeugen oder ein Aufnahmegerät zum Mitschneiden des Gesprächs mit. Kein guter Berater wird etwas dagegen haben. Denn er verspricht nichts, was er später nicht einhalten kann. Bekommt der Verkäufer dagegen keinen Ton mehr heraus, sollte man skeptisch werden. Das Beratungsprotokoll brauchen Sie übrigens nicht zu unterschreiben. Wenn überhaupt, sollten Sie es nur dann unterschreiben, wenn Sie es genau gelesen haben. Entspricht der Inhalt des Protokolls nicht dem tatsächlichen Gesprächsverlauf und bestätigen Sie die Angaben auch noch per Unterschrift, obwohl nur der Berater zur Gegenzeichnung verpflichtet ist, ist eine spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unmöglich. Entspricht das Beratungsprotokoll nicht den Tatsachen, sollten Sie auf einer Korrektur bestehen, unabhängig davon, ob Sie das Protokoll unterschreiben wollen oder nicht. Weigert sich die Bank, die Korrekturen auszuführen, sollten Sie die vorgeschlagenen Anlagegeschäfte nicht abschließen. Erfolgte die Beratung telefonisch, ist selbst bei schon ausgeführten Anlagegeschäften innerhalb einer Woche nach dem Eingang des fehlerhaften Protokolls ein Rücktritt möglich. |